Rechtsschutz: Wie verbindlich sind Verträge von Hausierern?
Auch wenn heutzutage viele Kaufverträge online oder in einem Laden abgeschlossen werden, existieren die sogenannten Hausier- oder Haustürgeschäfte nach wie vor.
Das Wichtigste in Kürze
- Wann liegt ein Haustürgeschäft vor?
- Welche Rechte habe ich?
- Worauf muss ich achten?
Ein Haustürgeschäft liegt immer dann vor, wenn man von einem Kaufangebot «überrumpelt» wird. Das heisst, wenn einem jemand eine Ware oder eine Dienstleistung an einem Ort anbietet, an dem man nicht mit einem solchen Angebot rechnen musste. Dazu gehören Angebote am Wohnort, am Arbeitsort, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an öffentlichen Plätzen, anlässlich einer Werbefahrt oder telefonische Angebote.
Die anbietende Person muss das Angebot beruflich machen. Wenn also ein Nachbar Ihnen etwas an der Türe verkauft, ohne dass er dies beruflich tut, ist es kein Haustürgeschäft. Zudem muss es sich um eine Ware oder eine Dienstleistung für den privaten oder familiären Gebrauch handeln. Wenn eine Firma Büromaterial kauft, handelt es sich ebenfalls nicht um ein Haustürgeschäft.
Falls es sich um ein Haustürgeschäft handelt, hat man ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Auf dieses Widerrufsrecht muss im Vertrag hingewiesen werden. Ist diese Information nicht im Vertrag enthalten, beginnt die 14-tägige Frist erst dann, wenn man vom Widerrufsrecht Kenntnis genommen hat.
Rechtsschutz: Widerruf kann auch mündlich erfolgen
Eine Klausel, wonach man nur gegen eine bestimmte Gebühr vom Vertrag zurücktreten kann, ist ungültig. Der Widerruf ist auch an keine Form gebunden, kann auch mündlich erfolgen. Es ist aber wichtig, dass man den Widerruf beweisen kann.
Wichtig: Das Widerrufsrecht gilt nicht für Geschäfte unter 100 Franken, wenn Sie das Gespräch selbst gewünscht haben oder wenn Sie an einem Markt- oder Messestand erfolgen.
Ausnahmen bestehen ebenfalls für Geschäfte im Rahmen von bestehenden Finanzdienstleistungsverträgen oder für Versicherungen. Wird man zuerst telefonisch kontaktiert und stimmt einem Besuch zu, gilt dies nicht als selbst gewünschtes Gespräch.
***
Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Emilia Rechtsschutz.