Gericht: Deutschland muss Flüchtling zurückholen

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Deutschland,

Der Plan von Horst Seehofer war: Flüchtlinge werden direkt an der Grenze zu Deutschland gestoppt und in das EU-Land zurückgeschickt, in dem sie zuerst Asyl beantragt haben. Doch so einfach ist das nicht, wie jetzt ein Gerichtsbeschluss aus München zeigt.

Ein Mann betritt das Verwaltungsgericht München. Foto: Tobias Hase
Ein Mann betritt das Verwaltungsgericht München. Foto: Tobias Hase - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Rund ein Jahr nach Abschluss des Rücknahme-Abkommens mit Griechenland muss Deutschland einen zurückgeschickten Flüchtling wieder zurückholen.

Das hat Münchner Verwaltungsgericht in einem Eilbeschluss entschieden. Das Gericht meldet grundsätzliche Bedenken gegen die Praxis an, Asylsuchende an der deutschen Grenze zu stoppen und direkt nach Griechenland zu bringen. Konkret entschied es aber nur im Einzelfall und in einem Eilverfahren. Nach Angaben der Flüchtlingsorganisation Pro Asyl ist es die erste gerichtliche Entscheidung dieser Art.

Dass die Bundespolizeidirektion München dem Afghanen die Einreise nach Deutschland verweigert hatte und ihn per Flugzeug tags darauf wieder nach Griechenland brachte, stelle hoheitliche Eingriffe in subjektive Rechte dar und sei «voraussichtlich als rechtswidrig anzusehen», erklärte das Gericht in dem Beschluss vom 8. August (Az.: M 18 E 19.32238). Die Bundesrepublik sei verpflichtet, dem Mann die vorläufige Einreise zu gewähren.

Die Kosten für die Rückführung nach Deutschland muss demnach die Bundesrepublik übernehmen. Sie kann den Beschluss nach Gerichtsangaben nicht anfechten. Wenn im Hauptsacheverfahren aber ein Urteil gesprochen wird, sind dagegen Rechtsmittel zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof möglich.

Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) hatte vergangenes Jahr mit Spanien und Griechenland vereinbart, dass beide Länder binnen 48 Stunden jene Migranten zurücknehmen sollen, die an der deutschen Grenze aufgegriffen werden, obwohl sie schon in Spanien oder Griechenland einen Asylantrag gestellt haben. Die Absprache mit Spanien trat am 11. August 2018 in Kraft, jene mit Griechenland am 18. August. Im Schnitt musste seither nicht einmal ein Migrant pro Woche die Bundesrepublik auf Grundlage dieser Vereinbarungen wieder verlassen. Da es nur an der bayerisch-österreichischen Grenze punktuelle Kontrollen gibt, hatten Kritiker von vornherein erwartet, dass nur wenige Menschen von der neuen Regelung betroffen sein würden. Ein ähnliches Abkommen mit Italien wurde von Rom nicht unterschrieben. Der nun im Eilverfahren entschiedene Fall betrifft einen afghanischen Schutzsuchenden, den die Bundespolizei am 28. Mai nach Übertritt der deutsch-österreichischen Grenze in einem Zug aufgegriffen hatte. Der Mann ist derzeit in Griechenland in Abschiebehaft, wie das Gericht und Pro Asyl mitteilten. Von der Bundespolizeidirektion München als Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland lag zunächst keine Stellungnahme vor. Das Gericht selbst kann zum Vollzug des Beschlusses, sprich der Rückholung des Mannes, nichts sagen. Das Gericht hat dem Beschluss zufolge «erhebliche Bedenken bezüglich der Rechtmässigkeit und der Existenz» des Prozederes. Es verweist grundsätzlich auf das sogenannte Dublin-Verfahren, wonach Asylbewerber in dem Land zu registrieren sind, in dem sie die Europäische Union betreten hatten. Generell stellt das Gericht aber infrage, ob die Bundespolizei überhaupt zuständig ist für Rückführungen nach Griechenland als nicht an Deutschland grenzender Staat.

Entsprechend seien die Zuständigkeiten per Verordnung geregelt. «Diese Regelung ist auch sinnvoll, weil die Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin-III-Verordnung eine komplexe Materie darstellt, die von Nicht-Juristen bzw. darin ungeschulten Personen im Rahmen eines auf höchste Geschwindigkeit ausgelegten Einreiseverweigerungs- und Zurückschiebungsverfahren(s), nicht ausreichend geprüft werden können», heisst es in dem Beschluss.

Auch sei mit der Entscheidung der Bundespolizei eine Prüfung des Falls durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgeblieben.

Das Gericht betonte, der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, ihm drohe zeitnah von Griechenland aus die Abschiebung nach Afghanistan.

Es sei nicht gesichert, dass seine Asylgründe in Griechenland oder einem anderen Mitgliedsstaat jemals geprüft wurden, erläuterte ein Gerichtssprecher. Zudem bestünden Bedenken, ob Griechenland für das Asylverfahren überhaupt zuständig ist, «da systemische Mängel im griechischen Asylsystem nach vorläufiger Einschätzung nicht ausgeschlossen werden könnten», hiess es weiter. Jeder Asylbewerber habe aber nach europäischem Recht einen Anspruch darauf, dass sein Asylbegehren wenigstens einmal inhaltlich geprüft werde.

Der Gerichtssprecher betonte, die Entscheidung stelle «noch keine abschliessende Beurteilung der Rechtmässigkeit des konkreten Handelns der Bundespolizei oder gar eine abschliessende Beurteilung des zu Grunde liegenden Verwaltungsabkommens zwischen Deutschland und Griechenland dar». Ob Deutschland künftig das Asylbegehren des Mannes prüfen muss, sei auch noch nicht abschliessend vorgezeichnet.

Das Gericht beurteilte in diesem Fall die Rechtslage nur anhand des konkreten Einzelfalls. Die Ausführungen in dem Beschluss deuten aber an, dass die Rechtslage in derartigen Fällen äusserst komplex ist und sich deshalb Zweifel auch in ähnlichen Fällen ergeben könnten, zumal eine gefestigte Rechtsprechung hierzu noch nicht existiert.

Die Leiterin der Abteilung Rechtspolitik bei Pro Asyl, Bellinda Bartolucci, teilte dazu am Mittwoch mit: «Die Entscheidung zeigt, dass geltendes Recht nicht durch abstruse Wunschvorstellungen umgangen werden kann. Europarecht gilt auch an deutschen Grenzen.»

Die Bundesregierung will auch nach dem Gerichtsentscheid weiter bestimmte Schutzsuchende an der Grenze zurückweisen lassen. Eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums sagte am Mittwoch in Berlin, die Regierung gehe davon aus, dass eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung mit Griechenland rechtmässig sei. Sie erklärte: «Die Bundespolizei wird weiter verfahren wie in dem Abkommen geregelt.»

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