Kosovaren erhalten Renten ab Anfang September wieder in der Heimat

Keystone-SDA
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Bern,

Ab September erhalten Kosovaren, die in ihrer Heimat leben, aber in der Schweiz gearbeitet haben, wieder Lohn.

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Münzen liegen auf einem Tisch. (Symbolbild) - Pixabay

Das Wichtigste in Kürze

  • Kosovaren erhalten ihre AHV/IV-Renten wieder in der Heimat.
  • Das entsprechende Sozialversicherungsabkommen tritt am 1. September 2019 in Kraft.

Kosovarinnen und Kosovaren, die in der Schweiz gearbeitet haben, erhalten ihre AHV- oder IV-Rente wieder in der Heimat. Das hat das Parlament beschlossen. Das entsprechende Sozialversicherungsabkommen tritt am 1. September 2019 in Kraft.

Mit dem Abkommen wird die Koordination der Sozialversicherungen zwischen der Schweiz und Kosovo nach einem mehrjährigen Unterbruch wieder geregelt, wie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am Montag mitteilte. Inhaltlich entspricht die Vereinbarung den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen und richtet sich nach den internationalen Standards.

Abkommen mit Jugoslawien lief 2010 aus

Kosovo ist der einzige Nachfolgestaat Jugoslawiens, mit dem die Schweiz bis anhin keine vertraglichen Beziehungen im Sozialversicherungsbereich unterhielt. Das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen hatte der Bundesrat im Verhältnis zu Kosovo im April 2010 beendet. Als Grund nannte er damals gescheiterte Ermittlungen gegen mögliche Betrüger. Die Ermittler waren an Leib und Leben bedroht worden.

Kosovarische Staatsangehörige bekamen seither schweizerische AHV- und IV-Renten nicht ins Ausland ausbezahlt. Anstelle von Alters- oder Hinterlassenenrenten konnte auf Wunsch die Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangt werden.

Künftig können kosovarische Staatsangehörige im Rentenalter, welche die Rückvergütung der Beiträge nicht verlangt haben, die Rentenzahlung ins Ausland beantragen. Es können jedoch keine rückwirkenden Ansprüche für die Zeit vor April 2010 geltend gemacht werden. Ansprüche entstehen frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens, nicht jedoch rückwirkend.

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