Laut EuGH bleibt Grossbritannien bis zum Brexit im EU-Asylsystem

Keystone-SDA
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Luxemburg,

Die Briten bleiben bis zum Brexit Teil der gemeinsamen EU-Asylpolitik. Dies beschloss der EuGH in Luxemburg heute Mittwoch.

Ein Mann geht über das Gelände des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).
Blich auf das Gelände des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg. - dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • Irland hatte in einem Zuständigkeitsstreit den Entscheid des EuGH in Luxemburg verlangt.
  • Grossbritannien wollte wegen des Brexits, dass Irland den Asylentscheid überprüfen müsse.
  • Irland wollte wissen, welche Auswirkungen das Brexit-Verfahren auf das Asylsystem habe.

Grossbritannien bleibt bis zum Brexit Teil der gemeinsamen Asylpolitik der Europäischen Union. Der bereits 2017 gestellte Austrittsantrag des Vereinigten Königreichs habe darauf keinen Einfluss, bekräftigte der Europäische Gerichtshof am Mittwoch in Luxemburg.

Alle EU-Vorschriften blieben bis zum Vollzug des Austritts in Kraft.

Hintergrund ist ein Zuständigkeitsstreit zwischen Irland und Grossbritannien für zwei Asylbewerber und ihr Kind. Die beiden hatten in Grossbritannien studiert. Als ihre Visa abliefen, beantragten sie in Irland Asyl.

Die irischen Behörden hielten entsprechend der sogenannten Dublin-III-Verordnung – den Verteilregeln der EU für Asylanträge – Grossbritannien für zuständig. Die Betroffenen argumentierten, wegen des geplanten Brexits müsse Irland die Anträge selbst prüfen.

Irland bat EuGH um Klärung

Der Hohe Gerichtshof in Irland bat den EuGH vorab um Klärung, welche Auswirkungen das Brexit-Verfahren auf das Asylsystem haben könnte. Die Richter in Luxemburg erinnerten an frühere Rechtsprechung, wonach der britische Antrag bis zum tatsächlichen EU-Austritt keinen Einfluss auf die Anwendung von EU-Recht habe.

Irland könnte aber dem Urteil zufolge nach einer Ermessensklausel in der Dublin-III-Verordnung das Asylverfahren für die Familie selbst übernehmen. Die Klausel erlaube es ohne Vorbedingungen jedem Staat, aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen, einen Antrag auf internationalen Schutz selbst zu prüfen. Auch wenn er laut Verordnung eigentlich nicht zuständig ist.

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