Pflegeheime müssen vor heissem Wasser schützen
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundesgerichtshof (BGH) schützt hilfsbedürftige Menschen in Wohn- und Pflegeheimen besser vor Verbrühungen beim Baden.
In einem Urteil von Donnerstag nehmen die Karlsruher Richter Heimbetreiber in die Pflicht, die ihnen anvertrauten Bewohner vor solchen Gefahren zu bewahren. Dabei ist ein Verbrühschutz an Wasserhähnen gesetzlich nicht vorgeschrieben. (Az. III ZR 113/18)
Die obersten Zivilrichter stützen ihre Entscheidung aber auf eine DIN-Norm, die für eine unbedenkliche Höchsttemperatur in bestimmten Einrichtungen Empfehlungen gibt. Diese habe zwar keine normative Geltung, spiegele aber den Stand der Technik wider. Heimbetreiber könnten dem klar entnehmen, dass ein Verbrühungsrisiko besteht und das entsprechende Sicherheitsvorkehrungen erfordert, hiess es.
Geklagt hatte eine geistig behinderte Frau aus Bremerhaven, die 2013 schwerste Verbrühungen an den Füssen und Unterschenkeln erlitt. Damals erlaubt ihr eine Betreuerin, sich allein ein Bad einzulassen.
Aber das Wasser, das aus dem Hahn kommt, ist viel zu heiss.
Wegen ihrer Behinderung kann die Frau nicht selbst reagieren. Ein Mitbewohner hört schliesslich ihre Schreie, lässt das Wasser ab und ruft Hilfe. «Dann ging es schlimm weiter», schildert der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann. Mehrere Hauttransplantationen sind nötig. Bei der Behandlung gibt es Komplikationen, die Frau infiziert sich mit einem Krankenhauskeim. Heute sitzt sie im Rollstuhl. Auch ihr psychischer Zustand hat sich verschlechtert. Von dem Heim fordert sie mindestens 50.000 Euro Schmerzensgeld und eine monatliche Rente von 300 Euro.
Das Urteil des BGH bringt sie dem einen wichtigen Schritt näher. Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen muss ihren Fall neu verhandeln. Die Richter dort hatten die Klage der Frau abgewiesen, weil sie die DIN-Norm nicht für verbindlich hielten. Diese empfiehlt Einrichtungen wie Krankenhäusern, Schulen oder Seniorenheimen, die Wassertemperatur technisch auf höchstens 43 Grad zu begrenzen. Bei Duschen in Kindergärten oder Pflegeheimen sollten es sogar nur 38 Grad sein.
Das OLG verstand das nur als eine Empfehlung für Neuinstallationen.
Die Mitarbeiter hätten auch keinen Anlass gehabt, die Frau zu beaufsichtigen oder die Wassertemperatur zu kontrollieren. Sie habe bis dahin immer allein geduscht und gebadet - ohne Probleme.
Das sieht der BGH anders. Es komme zwar immer auf den Einzelfall an. Grundsätzlich könne ein Heimbewohner aber «erwarten, dass der Heimträger ihn jedenfalls vor einer in einer DIN-Norm beschriebenen Gefahrenlage schützt, wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren».
Heisst konkret:
Das Heim muss entweder die Armaturen austauschen. Oder es muss sicherstellen, dass ein Betreuer jedes Mal vor dem Baden sicherheitshalber das eingelassene Wasser prüft.
Das OLG muss jetzt noch klären, ob die Klägerin durch ihre Behinderung tatsächlich so stark eingeschränkt ist, dass diese Schutzpflichten greifen. Das war bisher im Prozess nicht passiert. Die 1969 geborene Frau wird rechtlich von ihrer Mutter vertreten.
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz forderte einen verbindlichen Verbrühschutz an Badewannen in allen Behinderten- und Pflegeheimen. «Bund und Länder sind jetzt gefordert, diese technischen Vorkehrungen endlich zur Pflicht zu machen», sagte Vorstand Eugen Brysch. In Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen seien Verbrühungen «an der Tagesordnung» und endeten zum Teil sogar tödlich. Dabei koste ein Verbrühschutz gerade einmal 70 Euro. Empfehlungen reichten nicht.
Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), der nach eigenen Angaben mehr als ein Drittel der Pflegeeinrichtungen in Deutschland vertritt, hat keinen Überblick über die Installationen in den gut 11.000 Häusern. «Aber Sicherheit und Wohlbefinden der Bewohnerinnen und Bewohner haben in unseren Pflegeheimen absolute Priorität», sagte Sprecher Uwe Dolderer auf Anfrage. «Entsprechend gelten hohe Sorgfaltspflichten, das heisst, unabhängig von der Technik muss die Wassertemperatur geprüft werden.»