Im Kanton Aargau sollen die Schulgelder für Kinder, die ausserhalb ihrer Wohngemeinde zur Schule gehen, neu berechnet werden.
Die Hintere Vorstadt in der Altstadt von Aarau.
Die Hintere Vorstadt in der Altstadt von Aarau. - Nau / Chantal Siegenthaler
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Der Regierungsrat hat am Freitag, 23. Juni 2023, einen Bericht mit fünf Varianten zur Revision der Schulgeldverordnung in die Anhörung geschickt.

Der Grosse Rat hatte im März 2021 eine Motion von Grossrat Hans-Ruedi Hottiger (parteilos) an den Regierungsrat überwiesen, mit dem Auftrag, die aus dem Jahr 1985 stammende Verordnung über das Schulgeld zu überarbeiten.

Von den fünf geprüften Vorschlägen empfiehlt der Regierungsrat die Umsetzung der Variante «Berechnung gemäss buchhalterischem Aufwand und Ertrag».

Schulgeld beträgt pro Schüler heute 4500 bis 6600 Franken

Die Schulgeldverordnung legt den Tarif fest, den die Gemeinden bezahlen müssen, wenn ihre Schulkinder in einer andern Gemeinde unterrichtet werden.

Laut Anhörungsbericht beträgt das Schulgeld pro Schüler heute 4500 bis 6600 Franken. Nach neuer Berechnung wird eine Bandbreite von 3600 und 6400 Franken erwartet.

Nicht anwendbar ist die Verordnung für Sonderschulen oder beim Schulbesuch über die Kantonsgrenzen hinweg.

Der Regierungsrat kann eigentlich in eigener Regie über die Schulgeldverordnung entscheiden.

Regeln seien nicht mehr zeitgemäss

Er schickt die Vorschläge trotzdem in eine Anhörung – wegen der «politischen und finanziellen Tragweite des Vorhabens für die Gemeinden».

Man habe den Auftrag des Grossen Rats dazu genutzt, die Schulgeldverordnung einer «ganzheitlichen Überprüfung zu unterziehen», schreibt die Regierung.

Die von 1985 stammenden Regeln stützten sich auf die Vorgaben der inzwischen aufgehobenen Schulbauverordnung und seien nicht mehr zeitgemäss.

Stellungnahme erfolgt über einen Online-Fragebogen

Bisher sei das Schulgeld anhand einer Modellschule berechnet worden, in der vom Regierungsrat bevorzugten Variante der revidierten Schulgeldverordnung würde vermehrt der effektive buchhalterische Aufwand einfliessen.

Bis am 23. Oktober haben Parteien, Organisationen sowie interessierte Gruppen und Einzelpersonen Zeit, über einen Online-Fragebogen dazu Stellung zu nehmen.

In Kraft treten soll die angepasste Verordnung per 1. Januar 2026.

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