Anpassung des Leistungskatalogs der Grundversicherung per 1. Januar
Zum 1. Januar 2025 treten Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) in Kraft, die unter anderem neue OKP-Leistungen beinhalten.
Ab dem 1. Januar 2025 treten diverse Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) in Kraft. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt neu die Kosten der Kopforthesentherapie, welche zur Wachstumslenkung bei Säuglingen mit Kopfdeformitäten eingesetzt wird.
Die Kostenübernahme durch die OKP ist aber beschränkt, wie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) am Montag mitteilte. Die Therapie wird zur Behandlung von vorzeitigem Schädelnahtverschluss bei Säuglingen unter sechs Monaten vergütet. Keine Kostenübernahme gibt es bei einer lagebedingten Kopfdeformität, bei der es zu einer Schädelverformung durch äussere Einflüsse, wie etwa einer einseitigen Lagerung des Säuglings bei noch offenen Schädelnähten, kommt.
Vorzeitige Schädelnahtverschlüsse gelten als anerkannte Geburtsgebrechen, weshalb die Invalidenversicherung (IV) die zur Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen übernimmt, wie es weiter hiess. Krankenkassen vergüten nur, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Kostenübernahme durch die IV nicht gegeben sind, wie zum Beispiel bei einem Kind mit Asylstatus.
OKP übernimmt seit 2013 Kosten für Darmkrebs-Früherkennung ab 50 Jahren
Die Kosten von Untersuchungen zur Früherkennung von Darmkrebs im Alter von 50 bis 69 Jahren werden seit 2013 von der OKP übernommen. Dabei handelt es sich laut BAG um den Nachweis von Blut im Stuhl alle zwei Jahre oder die Darmspiegelung alle zehn Jahre.
Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) kann die Leistung von Präventionsprogrammen auf Antrag von der Franchise befreit werden. Das ist in 14 Kantonen möglich und ab dem 1. Januar 2025 zusätzlich auch im Kanton Solothurn.