BA stellt Amtsverletzungs-Verfahren gegen Swissmem-Direktor ein
Die Bundesanwaltschaft (BA) hat das Verfahren gegen Swissmem-Direktor Stefan Brupbacher eingestellt. Ihm wurde Amtsgeheimnisverletzung vorgeworfen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Verfahren der Bundesanwaltschaft gegen Stefan Brupbacher wurde eingestellt.
- Dem Swissmem-Direktor wurde Amtsgeheimnisverletzung vorgeworfen.
Die Bundesanwaltschaft (BA) hat das Verfahren wegen möglicher Amtsgeheimnisverletzung gegen Swissmem-Direktor Stefan Brupbacher eingestellt. Die BA bestätigte am Montag auf Anfrage eine entsprechende Mitteilung von Swissmem.
Brupbacher sei damit vom Vorwurf entlastet worden, eine strafrechtlich relevante Amtsgeheimnisverletzung begangen zu haben. Dies schreibt der Verband der Schweizer Maschinen-, Metall- und Elektroindustrie (Swissmem) in einer Mitteilung vom Montag.
Die Tamedia-Zeitungen hatten im Juni 2019 gestützt auf E-Mails zwischen Brupbacher und Swissmem über den Fall berichtet. Brupbacher habe im November 2018 vertrauliche Informationen aus der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrats (APK) für Lobbyarbeit an seinen künftigen Arbeitgeber Swissmem weitergegeben. Er war damals Generalsekretär des damaligen Bundesrats Johann Schneider-Ammann (FDP) und habe damit das Amtsgeheimnis verletzt.
Brupbacher bestritt Vorwurf
Konkret sei es um einen Antrag in der Kommission gegen ein Freihandelsabkommen mit Indonesien gegangen. Dieser war Wirtschaftskreisen ein Dorn im Auge.
Brupbacher, der Anfang 2019 den Posten als Swissmem-Direktor übernahm, bestritt den Vorwurf und sah kein Vergehen. Er erklärte, die Informationen seien damals bereits «öffentlich breit bekannt» gewesen. So etwa die Traktandenliste für die Sitzung der APK wie auch der Widerstand gewisser Kreise gegen das Freihandelsabkommen.
Im November 2019 hatte die BA ein Verfahren wegen möglicher Amtsgeheimnisverletzung gegen den promovierten Juristen Brupbacher eingeleitet. In der teilweise geschwärzten 12-seitigen, auf den 5. November 2020 datierten Einstellungsverfügung, die der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vorliegt, hält die BA unter anderem fest, dass Brupbacher mit seinen Äusserungen den Schutzzweck des Kommissionsgeheimnisses nicht im Kernbereich tangiert habe.
Indem er aber in seiner Position so kurz vor der fraglichen Sitzung bewusst die Möglichkeit einer gezielten Kontaktaufnahme mit bestimmten Kommissionsmitgliedern geschaffen und darauf hingewiesen habe, dass der Antrag D. desaströs sei, habe er dennoch die Grenze des Erlaubten überschritten.
«Es gab eine Rechtsgutsverletzung»
In der Verfügung heisst es weiter: «Das Verhalten des Beschuldigten erweist sich insoweit als strafrechtlich relevant, es gab eine Rechtsgutsverletzung. Allerdings ist diese im Unrechtsgehalt als marginal einzustufen».
Die in den Tamedia-Zeitungen geäusserte Vermutung eines Interessenkonfliktes ist laut der Einstellungsverfügung der BA zwar verständlich. Sie habe jedoch im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung gerade nicht erhärtet werden können.
Im Gegenteil muss laut der Verfügung als erstellt gelten, dass der Beschuldigte einzig und allein entsprechend seiner amtlichen Aufgaben sowie im Auftrag und Interesse des Bundesrates und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) handelte.