Ein 37-jähriger Mann aus Baar ZG soll mit der geistig beeinträchtigten Tochter seiner Ex-Partnerin mehrfach Geschlechtsverkehr gehabt haben. Er wurde zwar schuldig gesprochen. Ins Gefängnis muss er aber nicht.
Ein 37-jähriger serbischer Staatsangehörige hatte mehrfach Geschlechtsverkehr mit der geistig beeinträchtigten Tochter seiner Ex-Partnerin.
Ein 37-jähriger serbischer Staatsangehörige hatte mehrfach Geschlechtsverkehr mit der geistig beeinträchtigten Tochter seiner Ex-Partnerin. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein 37-Jähriger Serbe aus Zug hatte mehrfach Sex mit der geistig beeinträchtigten Tochter seiner Ex-Partnerin.
  • Gemäss einem Gutachten soll er an Intelligenzmilderung leiden, weshalb das Strafmass mit 24 Monaten sehr tief ausfällt.
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Er soll am in der Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 2016 mit der geistig beeinträchtigten Tochter seiner damaligen Partnerin Geschlechtsverkehr gehabt haben. Doch vor Gericht antwortete der 37-Jährige, er habe vergessen ob er mit ihr Sex hatte oder nicht. Die ganze Gerichtsverhandlung am 1. März sei nach diesem Schema abgelaufen, schreibt die «Zentral Schweiz am Sonntag».

Dennoch trug der Serbe vor Gericht nicht Entlastendes vor. Während den insgesamt 363 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft habe er alles vergessen.

5'000 Franken Entschädigung

Er konnte das Zuger Obergericht nicht überzeugen. Dieses bestätige in seinem Urteil das Urteil der Vorinstanz. Der Mann wird wegen mehrfacher sexueller Handlung mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Des weiteren wird dem Opfer eine Genugtuung von 5'000 Franken zugesprochen.

Das Gericht begründet den Entscheid schriftlich folgendermassen: «Bei der Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen aufgrund ihrer geistigen Behinderung zwar nicht besonders detailliert, jedoch unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten mit hoher Wahrscheinlichkeit als erlebnisbasiert anzusehen sind.»

Täter ist schwer psychisch gestört

Das Gericht schreibt zur Frage der Bestimmung des Strafmasses, dass in objektiver Hinsicht eine Strafe im oberen Drittel des Strafrahmens in Höhe von 48 Monaten angemessen wäre. Dem Täter wurde jedoch eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit anerkannt, was zum deutlich tieferen Strafmass von 24 Monaten beiträgt. Er leide gemäss einem Gutachten an Intelligenzmilderung, «die an der Schwelle zwischen leichter und mittelgradiger geistiger Behinderung liegt und als schwere psychische Störung einzustufen ist». Da diese zur Tatzeit die «Steuerungsfähigkeit» erheblich eingeschränkt habe. Aber auch auf der anderen Seite sei auch festzuhalten, dass die Folgen der Tat für das Opfer aufgrund ihrer geistigen Einschränkung «wohl nicht sehr gravierend ausgefallen sind». Das bestätigte Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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