Beschwerde eines mutmasslichen Entführers aus Frankreich abgewiesen
Ein mutmasslicher Entführer reichte eine Beschwerde gegen die Auslieferung an Frankreich ein. Das Bundesstrafgericht geht von Fluchtgefahr aus.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesstrafgericht lehnte die Beschwerde eines Franzosen ab.
- Er rekurrierte gegen seine Auslieferung an Frankreich.
- Der Franzose war 2018 an einer Entführung in einem Pariser Vorort beteiligt.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerde eines Franzosen gegen einen Haftbefehl zwecks Auslieferung an Frankreich abgewiesen. Der Mann wird beschuldigt, im Juni 2018 an einer Entführung beteiligt gewesen zu sein.
Das Bundesstrafgericht bezeichnet die Bindung des Mannes zur Schweiz in einem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid als sehr lose. Seine Freundin lebt in der Schweiz, und er befindet sich auf Stellensuche.
In Frankreich droht ihm lebenslängliche Haft
Da ihm in Frankreich für die vorgeworfene Straftat maximal eine lebenslängliche Freiheitsstrafe droht, geht das Bundesstrafgericht von Fluchtgefahr aus. Der Betroffene hatte vorgeschlagen, dass er sich regelmässig bei der Polizei melden oder eine Fussfessel tragen könnte.
Gemäss dem Entscheid des Bundesstrafgerichts und französischen Presseberichten soll der Mann in einem Pariser Vorort mit zwei weiteren Personen an der Entführung eines 30-Jährigen beteiligt gewesen sein. Das Opfer soll im Kofferraum eines Autos zunächst in einen Wald und dann in ein Lokal gebracht worden sein.
Der Bruder des Entführten soll anschliessend auf Snapchat ein Video erhalten haben, auf dem das malträtierte Opfer zu sehen war. Die Entführer verlangten 60'000 Euro. Bevor die Polizei den Entführern auf die Schliche kam, konnte das Opfer fliehen.
DNA-Spuren an Jacke gefunden
Der Beschwerdeführer kam am 14. August in die Schweiz. Die Waadtländer Polizei nahm ihn am 25. August aufgrund einer Ausschreibung der Franzosen im Schengener Informationssystem fest.
Auf der Jacke des Entführungsopfers waren DNA-Spuren des Mannes gefunden worden, wie aus dem heute publizierten Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 18.9.2019 hervorgeht.
Der Beschluss betrifft nur den Haftbefehl und ist noch nicht rechtskräftig. Er kann beim Bundesgericht angefochten werden. Der noch ausstehende Entscheid über die tatsächliche Auslieferung wird vom Bundesamt für Justiz gefällt und kann anschliessend ebenfalls weitergezogen werden.