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Bundesrat will indirekten Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative

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Bern,

Der Bundesrat teilt das Kernanliegen der Landschaftsinitiative und will dem Volksbegehren einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Der Bundesrat will den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet stärken. Er stellt der Landschaftsinitiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüber. (Themenbild)
Der Bundesrat will den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet stärken. Er stellt der Landschaftsinitiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüber. (Themenbild) - sda - KEYSTONE/URS FLUEELER

Der Bundesrat will den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet gesetzlich stärken. Die von verschiedenen Umweltverbänden lancierte Volksinitiative «Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)» sieht vor, dass das raumplanerische Grundprinzip der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet neu in der Bundesverfassung verankert werden soll.

Weiter sollen Bund und Kantone dafür sorgen, dass im Nichtbaugebiet die Zahl der Gebäude und die von diesen beanspruchte Fläche nicht zunehmen. Der Initiativtext enthält zudem verschiedene Regelungen und Grundsätze, die sich auf das Bauen ausserhalb der Bauzonen beziehen.

Das Volksbegehren lehnt der Bundesrat aus verschiedenen Gründen ab, wie er am Freitag mitteilte. So blieben bei der vorgesehenen Plafonierung der Anzahl Gebäude und der von diesen beanspruchten Flächen ausserhalb der Bauzonen wichtige Fragen ungeklärt. Solche Unsicherheiten sollen laut dem Bundesrat vermieden werden.

«Stattdessen will der Bundesrat der Initiative einen vollzugstauglichen indirekten Gegenvorschlag gegenüberstellen», heisst es in der Mitteilung. Es brauche auf Gesetzesstufe neue Ansätze, damit Kulturland zurückgewonnen werden könne.

Neue Mehrnutzungen ausserhalb der Bauzonen sollten laut dem Bundesrat nur dann erlaubt sein, wenn diese substanziell kompensiert werden. Es dürften keine zusätzlichen Ausnahmen beim Bauen ausserhalb der Bauzonen geben. Zudem sollen Ausnahmen nicht mehr automatisch schweizweit gelten, sondern nur in jenen Kantonen, welche die Ausnahmetatbestände in kantonales Recht überführen.

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