Ein Türsteher durfte vor einer Berner Bar mit Faustschlägen einen Gast ausser Gefecht setzen, der schwer alkoholisiert und mit einem Messer bewaffnet seinen Kollegen bedrohte. Das hat nach der Staatsanwaltschaft nun auch das bernische Obergericht entschieden.
Bern
Blick auf die Altstadt von Bern. (Symbolbild) - Keystone

Die Beschwerdekammer in Strafsachen schreibt in einem kürzlich von der Berner Justiz veröffentlichten Urteil, die Faustschläge stellten eine legitime Notwehrhandlung dar. Eine mildere Abwehrhandlung, etwa der Versuch, den Mann mit einem Festhaltegriff zu fixieren, wäre in dieser Situation ungeeignet gewesen.

Der Gast habe ein Messer mit einer zehn Zentimeter langen Klinge in der Hand gehabt und er sei bereits vorgängig als aggressiv und gewalttätig aufgefallen. Der Türsteher habe deshalb davon ausgehen müssen, dass seinem mit dem Messer bedrohten Kollegen ein gefährlicher Angriff gegen Leib und Leben drohe.

Als der Türsteher dem Mann den Schlüsselbund mit dem Messer dran habe entreissen wollen, habe sich der Gast heftig gewehrt. In dieser Situation habe der Security-Angestellte das mit Faustschlägen gegen den Kopf verbundene Verletzungsrisiko eingehen dürfen, ohne die erlaubten Grenzen der Notwehr zu überschreiten.

Der Gast hatte gegen den Türsteher eine Strafanzeige wegen schwerer, eventuell einfacher Körperverletzung eingereicht. Als die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen den Türsteher einstellte, erhob der Mann beim Obergericht Beschwerde. Er ist der Ansicht, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt.

Die obergerichtliche Beschwerdekammer ist anderer Ansicht und hat die Beschwerde abgewiesen. Im Entscheid steht auch, wegen eines vorangegangenen Vorfalls habe der mit dem Messer bedrohte Türsteher dem Mann den Zutritt zur Berner Bar verwehrt.

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