Gesetz zur Überwachung von Versicherten von Nationalrat und Ständerat bereinigt

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Bern,

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte ursprünglich festgestellt, dass in der Schweiz eine fixe Gesetzesgrundlage für die Überwachung von Versicherten fehlt. Nun wird das entsprechende Gesetz eingeführt.

Bei Missbrauch sollen Detektive künftig Sozialversicherten verschärft auf die Schliche gehen können. (Symbolbild)
Bei Missbrauch sollen Detektive künftig Sozialversicherten verschärft auf die Schliche gehen können. (Symbolbild) - Pixabay

Das Wichtigste in Kürze

  • Sozialversicherungen dürfen in der Zukunft bei Verdacht auf Betrug Detektive einsetzen.
  • National- und Ständerat haben die gesetzliche Grundlage nun bereinigt.
  • Die Gesetzesänderung wurde ursprünglich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgeschlagen.

Sozialversicherungen dürfen Versicherte bei Verdacht auf Missbrauch künftig durch Detektive observieren lassen. Mit richterlicher Genehmigung sind auch technische Geräte zur Standortbestimmung erlaubt.

National- und Ständerat haben die gesetzliche Grundlage am Donnerstag bereinigt. Umstritten war zuletzt noch, wer die Überwachung von IV-Rentnern, Arbeitslosen oder Krankenversicherten anordnen darf. Die Räte haben nun beschlossen, diese Kompetenz den Direktionsmitgliedern der Versicherungen zu übertragen.

Der Nationalrat wollte ursprünglich ins Gesetz schreiben, dass auch Sachbearbeiter Überwachungen anordnen dürfen. Er folgte am Ende aber stillschweigend dem Ständerat. Das Gesetz ist damit bereit für die Schlussabstimmungen. Davon betroffen sind nicht nur IV-Bezügerinnen und -Bezüger. Die Regeln gelten auch für die Unfall-, die Kranken- und die Arbeitslosenversicherung.

Folge eines Gerichtsurteils

Die Gesetzgebungsarbeiten gehen auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zurück. Dieser hatte festgestellt, dass in der Schweiz eine klare und detaillierte gesetzliche Grundlage zur Observation von Versicherten fehle. Wegen des Urteils mussten die IV und die Unfallversicherer ihre Beobachtungen einstellen.

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