Die Stadt Grenchen SO muss den Teilzonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplan «Südhang» überarbeiten.
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Bundesgericht verlangt Überarbeitung des Bauplans «Südhang» in Grenchen. - Keystone
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Die Stadt Grenchen SO muss den Teilzonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplan «Südhang» überarbeiten. Das Bundesgericht hat zwei Beschwerden gegen den positiven Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts gutgeheissen. Die Lausanner Richter bemängeln die fehlende Interessenabwägung gemäss Raumplanungsgesetz.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom März 2022 auf. Die Sache wird aus Gründen der Zweckmässigkeit an die Gemeinde als Planungsbehörde zurückgewiesen, wie aus dem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.

Die Gemeinde werde sämtliche öffentlichen und privaten Interessen, die für und wider die Nutzungsplanung sprächen, zu ermitteln und abzuwägen haben, befanden die Lausanner Richter.

Rüffel für Regierungsrat und Verwaltungsgericht

Das Urteil des Bundesgerichts ist ein Rüffel für das Verwaltungsgericht und für den Regierungsrat. Beide Instanzen hatten Einsprachen beziehungsweise Beschwerden gegen den Teilzonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplan abgewiesen.

Das Gebiet «Südhang» liegt im Norden der Stadt Grenchen. Geplant sind zwei fünfeckige Mehrfamilienhäuser und ein fünfeckiger Wohnpavillon. Der gesetzliche Abstand zum Wald sollte gemäss Plan von 20 Meter auf 10 Meter reduziert werden. Umstritten waren auch die Gebäudeabstände.

Bundesgericht fordert umfassende Interessenabwägung

Das Bundesgericht bemängelt in seinen Erwägungen, dass bislang keine umfassende und rechtsgenügliche Interessenabwägung vorgenommen worden sei. Zwar dürfe ein Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften von den allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen abweichen.

Die Abweichungen dürften jedoch nicht dazu führen, dass die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert werde. Daher muss die Stadt Grenchen laut Urteil ermitteln, inwieweit der Gestaltungsplan von der Grundordnung abweicht.

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