IV-Bezüger viel zu lange observiert
Die Observation eines IV-Bezügers über einen Zeitraum von zwei Jahren ist nicht zulässig.
Das kantonale Verwaltungsgericht pfeift die IV-Stelle Bern zurück: Die Observation eines IV-Bezügers über einen Zeitraum von zwei Jahren ist nicht zulässig.
Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Gerichts hiess eine Beschwerde des IV-Bezügers gut. Das zeigt das am Montag veröffentlichte Urteil. Ob der 48-Jährige auch in Zukunft IV-Gelder beziehen kann, ist noch nicht entschieden. Das Gericht beurteilte lediglich die Rechtmässigkeit der Observation.
Der Mann bekam 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 2014 erhielt die IV einen anonymen Hinweis, wonach der Mann nur krank spiele. Zwischen November 2014 und November 2016 wurde er darauf an insgesamt 22 Tagen observiert - meist ab dem frühen Morgen bis Mitte Nachmittag.
Zwar seien die Observationen im öffentlich zugänglichen Raum durchgeführt worden, hält das Verwaltungsgericht fest. Das sei zulässig gewesen. Durch die lange Zeitdauer habe man den Mann aber einer systematischen Beobachtung ausgesetzt, für die es keine gesetzliche Grundlage gegeben habe.
Höchstens ein Jahr
Eine Observation, die sich über zwei Jahre erstreckt, wird auch künftig nicht möglich sein, wie das Gericht unter Verweis auf die Abstimmung vom 25. November 2018 festhält. Das Schweizer Stimmvolk schloss bekanntlich eine seit Herbst 2016 bestehende Gesetzeslücke und liess Versicherungsdetektive wieder zu. Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen während maximal einem Jahr stattfinden.
Im vorliegenden Fall ist für das Verwaltungsgericht klar, dass der Observationsbericht aus dem Dossier entfernt werden muss. Das private Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Privatsphäre überwiege das öffentliche Interesse an der Verhinderung eines möglichen Versicherungsmissbrauchs.
Bei der Observation wurden übrigens keine Erkenntnisse gesammelt, welche den anonymen Hinweis gestützt hätten. Der Mann wurde nicht bei der Ausübung körperlich belastender Tätigkeit beobachtet und auch nicht bei einer Erwerbstätigkeit erwischt.