IV weitet Angebot für Kinder mit Geburtsgebrechen aus
Kinder mit Geburtsgebrechen könnten in Zukunft auch Leistungen von der IV erstattet bekommen, die nicht im Katalog der Krankenkasse vorhanden sind.

Der Bundesrat baut Hürden für die Unterstützung von Kindern mit Geburtsgebrechen durch die Invalidenversicherung (IV) ab. Künftig kann die IV auch Mittel und Gegenstände für Behandlungen oder Untersuchungen vergüten, die nicht im Leistungskatalog der Krankenversicherung aufgeführt sind.
Die Landesregierung hat am Mittwoch die entsprechende Verordnung angepasst, wie sie mitteilte. Die Änderung betrifft auch medizinische Massnahmen, deren Kosten höher sind als in der entsprechenden Liste festgelegt.
IV-Kriterien sorgten für Verunsicherung
Die strengeren Kriterien für die Vergütung galten erst seit Anfang 2022. Es habe sich gezeigt, dass dadurch Unsicherheiten entstanden seien, schrieb der Bundesrat in seinem Communiqué. So habe ein Anbieter von Medizinprodukten Mehrkosten direkt den Leistungsbeziehenden in Rechnung gestellt. Betroffen gewesen seien mehr als 300 Familien.
Laut Bundesrat änderten die IV-Stelen daraufhin ihre Praxis. Mit der Verordnungsänderung werde diese Praxisänderung nun nachvollzogen. Auf diese Weise bleibe eine Prüfung im Einzelfall stets möglich.
IV übernimmt alle Kosten bis zum 20. Lebensjahr
Bei Kindern und jungen Menschen mit Geburtsgebrechen übernimmt die IV bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs die zur Behandlung dieses Gebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen. Dies betrifft beispielsweise auch Physio- oder Ergotherapie. Erst danach ist die Krankenkasse zuständig.