Jäger muss Einsatzkosten für Tierrettung nicht tragen

Keystone-SDA Regional
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Bern,

Ein Jäger aus dem Kanton Bern hat sich vor dem bernischen Verwaltungsgericht erfolgreich dagegen gewehrt, für die Kosten einer Tierrettung aufzukommen.

Ein Jäger
Bündner Jägerinnen und Jäger haben während der Hochjagd im September zwei Wölfe geschossen. (Symbolbild) - Keystone

Ein Jäger aus dem Kanton Bern hat sich vor dem bernischen Verwaltungsgericht erfolgreich dagegen gewehrt, für die Kosten einer Tierrettung aufzukommen. Sein Jagdhund hatte einen Fuchs in einen Strassenschacht verfolgt. Passanten bemerkten dies und alarmierten die Polizei.

Diese wiederum bot die Feuerwehr für eine Tierrettung auf. Der mit Bisswunden verletzte Hund und der verletzte Fuchs wurden aus dem Schacht befreit, der Fuchs von der Polizei mit einem Fangschuss erlöst.

Dem Jäger stellte die Gemeinde daraufhin die Einsatzkosten von 220 Franken und eine Gebühr von 50 Franken in Rechnung. Der Jäger erhob dagegen erfolglos Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt.

Als nächsthöhere Instanz hatte das bernische Verwaltungsgericht nun abzuwägen, ob der Jäger den Rettungseinsatz schuldhaft herbeigeführt hat oder nicht. Laut Gesetz können Einsatzkosten überbunden werden, wenn ein Einsatz vorsätzlich sowie aus grober oder leichter Fahrlässigkeit verursacht wurde.

Das Verwaltungsgericht holte einen Fachbericht beim Jagdinspektorat ein. Der Jäger sei an diesem Tag zur Treibjagd berechtigt gewesen und habe seien Hund frei laufen lassen dürfen, kommt das Verwaltungsgericht in seinem am Donnerstag veröffentlichten Urteil zum Schluss.

Aufgrund der Grösse und des anerzogenen Verhaltens des Jagdhundes könne man davon ausgehen, dass der Hund nach einer gewissen Zeit vom Fuchs abgelassen und aus dem Schacht zum Jäger zurückgekehrt wäre, schreibt das Verwaltungsgericht weiter.

Es sieht daher keine Pflichtverletzung auf Seiten des Jägers. Gegen Das Urteil kann noch Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt werden.

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Corina Liebi