Klimaschützer drohen Bundesrat, Zürich lahmzulegen
Nach dem gescheiterten CO2-Gesetz will der Schweizer Ableger der Klimabewegung Extinction Rebellion den Bundesrat zum raschen Handeln zwingen.
Das Wichtigste in Kürze
- Extinction Rebellion wendet sich nach dem gescheiterten CO2-Gesetz an den Bundesrat.
- Die Klimaschützer fordern in einem Brief «sofortige Klimaschutzmassnahmen».
- Reagiere der Bundesrat nicht, drohen die Aktivisten mit einer Blockade der Stadt Zürich.
Die Klimaschützer von Extinction Rebellion fahren nach dem gescheiterten CO2-Gesetz radikale Geschütze aus. Der Schweizer Ableger der Klimabewegung will am Dienstag dem Bundesrat einen Brief mit einem Forderungskatalog überreichen, wie die «Sonntagszeitung» berichtet. Sollte der Bundesrat den Forderungen nicht Folge leisten, drohen die Klimaaktivisten mit Konsequenzen.
«Wenn nicht sofortige Klimaschutzmassnahmen ergriffen werden, sehen sich Bürgerinnen und Bürger moralisch dazu verpflichtet, die grösste Stadt des Landes lahmzulegen», schreibt Extinction Rebellion. Konkret geht es im achtseitigen Brief um drei Punkte.
Erstens soll der Bundesrat: «Die Wahrheit über das Ausmass der Klima- und Umweltkatastrophe klar und unmissverständlich kommunizieren.» Zweitens soll der Bundesrat: «Sofort handeln, um den Kollaps zu verhindern.» Drittens soll eine Bürgerversammlung mit zufällig ausgewählten Personen einberufen werden, «deren Beratungen die dringende Dekarbonisierung des Landes einleiten sollen».
Stadt Zürich ab 3. Oktober «friedlich lahmlegen»
Die Klimaschützer wollen vom Bundesrat bis zum 20. September eine «adäquate Antwort». Ist das nicht der Fall, würde die Stadt Zürich ab dem 3. Oktober so lange «friedlich lahmgelegt», bis die drei Forderungen erfüllt seien.
Dass Extinction Rebellion nicht vor solchen radikalen Aktionen und Gesetzesbrüchen zurückschreckt, ist nichts Neues. In europäischen Städten blockierten sie bereits wichtige Verkehrsachsen, Einkaufszentren oder den Zugang zu Flughäfen.
Doch der Brief an den Bundesrat dürfte «juristisch heikel» sein, wie die «Sonntagszeitung» schreibt. Laut Artikel 285 kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe belangt werden, «wer eine Behörde (...) zu einer Amtshandlung nötigt».
Auch allen Mitläufer könnten Konsequenzen drohen, wie Absatz 2 festhält: «Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»