Militär: Zwist um Ausleihe einer Armee-Uniform

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Stadt St. Gallen,

Die Armee verweigert einem Mitglied eines Militärvereins die Ausleihe des Ausgang-Tenues. Jetzt muss sie in zweiter Instanz begründen weshalb.

Für alle gleich: Rekruten dürfen das Ausgangstenü ausleihen – die Armee kann dies allerdings auch ablehnen.
Für alle gleich: Rekruten dürfen das Ausgangstenü ausleihen – die Armee kann dies allerdings auch ablehnen. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Militärverein-Mitglied wollte die Uniform für einen Vereinsabend ausleihen.
  • Die Armee verweigerte ihm die Abgabe.
  • Sie muss das nun genauer begründen.

Das Kommando Ausbildung der Schweizer Armee muss in einem zweiten Anlauf genauer begründen, warum sie einem Mitglied eines Militärvereins keine Uniform ausleihen will. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Der Betroffene wollte sich für eine ausserdienstliche Veranstaltung seines Militärvereins die Kampf- und Ausgangsbekleidung ausleihen. Eine solche leihweise Abgabe von Kleidungsstücken der Armee ist gemäss Militärgesetz möglich, sie kann jedoch verweigert werden.

Im vorliegenden Fall wollte das Kommando Ausbildung wegen eines hängigen Strafverfahrens gegen den Mann zunächst keine Kleidungsstücke ausleihen. Die Armee ging von einem Reputationsrisiko aus, wie es im Urteil heisst. Der Mann war schon mehrmals straffällig geworden. Welche Delikte er beging, geht aus dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht hervor.

Gleiche Grundsätze für alle

Schliesslich sollte der Mann wenigstens einen Kampfanzug leihen können, nicht jedoch die Ausgangsuniform. Weil er zum Abendessen des Militärvereins aber korrekt gekleidet erscheinen wollte, bestand er auf die Ausgangsuniform, wie aus einem am Freitag publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor geht.

Das Gericht hält fest, dass es zwar im Ermessen der Armee stehe, eine Uniform auszuleihen oder nicht. Allerdings gelten für alle die gleichen Grundsätze. Beim Betroffenen hatte das Kommando Ausbildung nicht nur seinen Entscheid unzureichend begründet. Auch hatte es ihn nicht in der formell korrekten Form erlassen. Eine Rechtsbelehrung fehlte ebenso. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache deshalb nochmals an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese muss nun einen neuen Entscheid fällen.

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