Neue Richtlinien für Berichterstattung zu Meinungsumfragen
Der Schweizer Presserat überarbeitet den Journalistenkodex zur Berichterstattung bei Meinungsumfragen.
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Redaktionen dem Publikum alle Informationen zugänglich machen, die für deren Verständnis notwendig sind. So müsse mindestens angegeben werden, wie viele Personen befragt wurden und ob die Umfrage repräsentativ sei, teilte der Presserat am Montag mit. Ist die Umfrage repräsentativ, sei es zudem erforderlich, den Fehlerbereich zu benennen.
Auch müssen die Redaktionen dem Publikum die zentralen Inhalte der Fragen der Meinungsumfrage mitteilen. Ebenfalls auf das neue Jahr hin werde die revidierte Richtlinie zur «Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung» in Kraft treten. Diese richte sich primär an die Verlage, die die Werbung akquirieren, hiess es weiter.
Konformität mit Lauterkeitskommission und Medienverband
Der Presserat passe sich der Schweizerischen Lauterkeitskommission und dem Verband Schweizer Medien an, die bisher striktere Linien gefahren seien. Künftig fordern alle drei Organisationen denselben Grundsatz ein.
Neu verlange der Presserat auch, dass nicht-redaktionelle Beiträge, die im Umfeld redaktioneller Beiträge erscheinen, eindeutig gekennzeichnet seien und in erkennbar anderer Gestaltung daherkommen. Bisher wurde nur eine der beiden Massnahmen verlangt.
Diese Richtlinien sei existenziell für die Medien und die Glaubwürdigkeit des Journalismus, so der Presserat. Neuste Forschung habe gezeigt, dass es nicht reiche, wenn Werbebeiträge mit «Paid Content» oder «Verlagsbeilage» beschriftet sind, sich ansonsten bezüglich Gestaltung aber nicht von den redaktionellen Seiten unterscheiden.