Polizisten dürfen selbst Drogenschnelltests anordnen

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Bern,

Die Schweizer Polizei darf nun auf die Anordnung der Staatsanwaltschaft verzichten und selbst Drogenschnelltest anordnen. Das hat das Bundesgericht entschieden.

An einem Polizeimitarbeiter wird die Anwendung des Drogenschnelltest-Gerätes demonstriert.
Die Polizei darf nun selbst Dorgenschnelltests anordnen. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesgericht hat heute Freitag entschieden, die Polizei dürfe Drogentests anordnen.
  • Voraussetzungen dafür sind gewisse Anzeichen wie etwa wässrige Augen.

Für die Durchführung eines Drogenschnelltests braucht es keine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft. Vielmehr kann die Polizei in eigener Kompetenz darüber entscheiden. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde eines Mannes abgewiesen.

Der Beschwerdeführer war im August 2016 in eine Polizeikontrolle geraten. Weil die Polizisten im Auto einen starken Marihuanageruch wahrnahmen und der Lenker nervös wirkte, sollte sich dieser einem Drogenschnelltest mittels Urinprobe unterziehen.

Der Mann weigerte sich jedoch. Aus diesem Grund verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wurde er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 90 Franken verurteilt.

Obergericht unterstützt Entscheid aus Lausanne

Das Berner Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Und auch das Bundesgericht hat die Rügen des Mannes in einem heute Freitag publizierten Urteil abgewiesen.

Die Lausanner Richter halten in ihrem Leitentscheid fest, dass für die Anordnung eines Drogenschnelltests gewisse Anzeichen für eine beeinträchtigte Fahrfähigkeit vorliegen müssten. Dafür genügten jedoch ein blasser Teint oder wässrige Augen. Im Gegensatz dazu darf ein Atemalkoholtest gemäss Bundesgericht ohne derartige Anzeichen durchgeführt werden.

Letztlich gehe es jedoch darum, dass Personen, deren Fahrfähigkeit wegen Drogen- oder Medikamentenkonsums beeinträchtigt sei, gleich zu behandeln wie solche, die Alkohol getrunken haben und deshalb nicht mehr fahrfähig seien.

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