So beantragen Sie eine Mietzinsreduktion

Redaktion
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Bern,

Der Referenzzinssatz sinkt auf ein Rekordtief von 1,25 Prozent. Mieter können mit einer Mietzinssenkung rechnen – müssen sie aber beantragen. Aber wie geht das?

mieten referenzzinssatz
Die Mieten steigen vor allem in den Städten. - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Referenzzinssatz wurde auf ein Rekordtief von 1,25 Prozent gesenkt.
  • Viele Vermieter gewähren nicht automatisch eine Mietzinssenkung.
  • Mieter müssen hierfür oft von sich aus aktiv werden.

Gestern Montag hat das Bundesamt für Wohnungswesen den neuen Referenzzinssatz bekannt gegeben. Er wurde auf ein Rekordtief von 1,25 Prozent gesenkt.

Eine gute Nachricht für Mieterinnen und Mieter. Denn: Sie können nun mit günstigeren Mieten rechnen. Um wie viel die Miete reduziert werden kann, hängt davon ab, wann die letzte Mietzinsanpassung vorgenommen wurde. Wie kann nun eine Mietzinssenkung beantragt werden?

Anspruch prüfen

Der Mieterverband rät, zuerst den Anspruch zu prüfen. Voraussetzung für eine Senkung ist, dass Ihr aktueller Mietzins auf einem grösseren Referenzzinssatz als 1,25 Prozent basiert.

Herabsetzungsbegehren an den Vermieter

Einzelne Vermieter gewähren die Mietzinssenkung automatisch. Grösstenteils müssen die Mieter jedoch von sich aus aktiv werden. Sie können mit einem schriftlichen Herabsetzungsbegehren die Senkung des Nettomietzinses bei Ihrem Vermieter einfordern.

Wichtig dabei: Der Brief muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei Ihrem Vermieter eintreffen. Der Mieterverband stellt hierzu auf seiner Website Musterformulare zur Verfügung.

Reaktion abwarten und weitere Schritte prüfen

Vermieter müssen innert 30 Tagen ab Erhalt des Briefes eine Antwort geben. Es kann sein, dass sie die Senkung nicht oder nur teilweise weitergibt. Dies, wenn sie den Senkungsanspruch mit der Teuerung und den gestiegenen Betriebs- und Unterhaltskosten verrechnet.

Falls Sie nicht mit der Antwort einverstanden sind, können Sie ein Herabsetzungsbegehren innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde des Wohnbezirks einreichen.

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