Sonderklasse ist für Knabe mit Trisomie 21 zulässig
Die Eltern haben sich gegen die Einweisung ihres Sohnes mit Trisomie 21 in eine Sonderklasse gewehrt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde nun abgewiesen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Eltern eines Kindes mit Down-Syndrom abgewiesen. Sie wehrten sich gegen die Einweisung ihres Sohnes in eine Sonderklasse. Die St. Galler Schulbehörden hätten den Knaben zurecht in einer Sonderschule eingeteilt, urteilt das Bundesgericht.
Der Knabe wurde 2014 mit Trisomie 21 und einer Herzinsuffizienz geboren.
Er leidet ausserdem an einer Seh- und Sprachstörung. Seine Einschulung verzögerte sich um ein Jahr. 2019 kam er in den Kindergarten. Drei Jahre lang wurde er zwischen 12 und 14 Stunden pro Woche von einer Schulassistentin betreut und erhielt spezielle Unterstützung.
Auf der Grundlage eines psychologisch-pädagogischen Gutachtens beschloss die Schulkommission der Schule in St. Margrethen SG, ihn in eine Sonderklasse in Rorschach zu schicken. Die Eltern widersetzten sich dieser Massnahme und erreichten, dass sie ausgesetzt wurde. Daraufhin wurde der Schüler für die Schuljahre 2022/2023 und 2023/2024 in die Regelklasse seiner Gemeinde aufgenommen.
«Enorme» Unterstützungsmassnahmen bereits im Kindergarten
Das Bundesgericht befasste sich am Freitag an einer öffentlichen Sitzung mit einer Beschwerde der Eltern. Eine Richterin war der Ansicht, dass die St. Galler Behörden nicht alles in ihrer Macht Stehende getan hätten, um die Situation zu klären. Insbesondere sei die Frage einer Platzierung in einer Regelklasse mit besonderer Förderung nicht vertieft geprüft worden.
Diese Position wurde von den vier anderen Richtern abgelehnt. Sie erinnerten daran, dass bereits im Kindergarten «enorme» Unterstützungsmassnahmen eingeleitet worden seien. Das Gutachten habe dennoch gezeigt, dass der Knabe zu diesem Zeitpunkt bereits völlig überfordert gewesen sei.
Man könne St. Gallen keine Diskriminierung vorwerfen
Für die Mehrheit des Gerichts müssen im vorliegenden Fall das Wohl des Kindes und jenes der anderen Schüler sowie die tatsächlichen Integrationsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Man könne dem Kanton St. Gallen keine Diskriminierung vorwerfen.
Dieser Vorwurf wäre berechtigt, wenn es einen systematischen Ausschluss von Kindern mit einer Behinderung aus den Regelklassen gäbe. Dies sei in St. Gallen nicht der Fall, wie die drei Kindergartenjahre gezeigt hätten, in denen eine erhebliche Unterstützung organisiert worden sei, schloss die Gerichtspräsidentin.