Swisscom ändert Herausgabepraxis bei E-Mails
Die Staatsanwaltschaft darf in der Schweiz ohne richterliche Bewilligung auf E-Mails von Verdächtigen zugreifen. Swisscom möchte am Verfahren etwas ändern.
Das Wichtigste in Kürze
- In der Schweiz darf die Staatsanwaltschaft auf E-Mails von Verdächtigen zugreifen.
- Diese können sich nur mit einem Antrag auf Siegelung wehren im Nachhinein.
- Nun will Swisscom die Siegelung selbst überprüfen.
Staatsanwälte können in der Schweiz ohne richterliche Bewilligung auf E-Mails von Verdächtigen zugreifen. Diese können sich nur mit einem Antrag auf Siegelung wehren – im Nachhinein. Die Swisscom ändert nun die Praxis und will die Siegelung von sich aus prüfen. Swisscom-Sprecher Sepp Huber bestätigte einen Bericht der «NZZ am Sonntag».
Mit dem Schritt wolle der Telekomanbieter die Rechte der Kunden besser schützen. E-Mail-Anbieter sind als Inhaber der Konten zu einem Antrag auf Siegelung berechtigt. In einem solchen Fall dürfen die Staatsanwälte die versiegelten Inhalte nicht verwenden, es sei denn, ein Zwangsmassnahmengericht entscheidet anders.
Weniger als ein Dutzend Fälle pro Jahr
Wie viele staatsanwaltschaftliche Verfügungen zur Überstellung des E-Mail-Verkehrs die Swisscom erfüllt, wollte Huber nicht sagen. Die Branche geht gemäss der Zeitung von weniger als einem Dutzend Fällen pro Jahr aus.
Die Frage der leichten Herausgabe von E-Mail-Daten an Staatsanwaltschaften erhielt durch den Fall von Peter Lauener neue Brisanz. Er war Bundesrat Alain Bersets Mediensprecher.