Ein 22-Jähriger, der in religiösem Wahn einen Obdachlosen erstochen hat, wurde von Mordvorwürfen freigesprochen. Gutachten zufolge, ist er schuldunfähig.
Strafgericht Basel
Das Basler Strafgericht muss die laufenden «Basel nazifrei»-Prozesse neu verhandeln. (Symbolbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein wahnsinniger 22-jähriger Brasilianer hat 2017 einen Obdachlosen in Basel erstochen.
  • Laut psychischem Gutachten ist er schuldunfähig und wurde freigesprochen.
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Der 22-jährige Mann, der 2017 in einem Basler Park in religiösem Wahn einen 60-jährigen Obdachlosen erstochen hatte, ist wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des Mordes freigesprochen worden. Das Strafgericht Basel-Stadt ordnete jedoch am Dienstag eine stationäre Massnahme an.

Der Präsident des Dreiergerichts begründete diesen Entscheid mit einem forensisch-psychiatrischen Gutachten. Gemäss diesem leidet der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie und ist zudem von Cannabioniden abhängig. Der junge Mann sei in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit schwerwiegend beeinträchtigt.

Obdachloser bekehrte sich nicht zum Christentum

Der Straftatbestand des Mordes war indes aus Sicht des Gerichts erfüllt. Der geständige Brasilianer hatte im Dezember 2017 in der Dreirosenanlage einen 60-jährigen Obdachlosen mit einem Messer erstochen. Sein Opfer habe sich von ihm nicht zum Christentum bekehren lassen, begründete der Beschuldigte sein Tat, die er im Auftrag von Gott ausgeführt haben will.

Kurz nach dem Tötungsdelikt griff der Beschuldigte im Basler Untersuchungsgefängnis «Waaghof» einen Aufseher an und verletzte diesen. Auch für diese Tat attestierten der Psychiater und das Gericht dem Angeklagten Schuldunfähigkeit, weshalb er vom Vorwurf der leichten Körperverletzung sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamten freigesprochen wurde.

Landesverweisung nach Therapie

Hingegen verurteilte das Strafgericht den Angeklagten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Geldbusse von 300 Franken. Für diese Straftaten habe der Gutachter die Schuldunfähigkeit nicht bestätigen können, begründete der Gerichtspräsident die Verurteilung.

Weil es sich beim Einbruchdiebstahl, den der Angeklagte begangen hatte, um ein sogenanntes Katalogsdelikt handelt, verfügte das Gericht zudem eine Landesverweisung von fünf Jahren. Eine Härtefall, der eine Ausnahme rechtfertigt, vermochte der Präsident nicht zu erkennen.

Der grösste Teil seines Lebens habe der Beschuldigte in Brasilien verbracht. In der Schweiz lebe er erst seit fünf Jahren, und das illegal. Zu seiner ebenfalls hierzulande wohnenden Mutter habe er eine schlechte Beziehung, zudem habe er keine Arbeit und er spreche auch kein Deutsch, argumentierte der Gerichtspräsident.

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