Zürcher Heimatschutz bekämpft Abriss des Kinos Rex in Pfäffikon ZH

Der Zürcher Heimatschutz will den Abriss des ehemaligen Kinos Rex in Pfäffikon ZH verhindern und hat zusammen mit dem Schweizer Heimatschutz Rekurs eingelegt.

Kino Rex
Das ehemalige Kino Rex in Pfäffikon ZH. (Archivbild) - KEYSTONE/Anthony Ane

Der Zürcher Heimatschutz (ZVH) will den Abriss des ehemaligen Kinos Rex in Pfäffikon ZH verhindern. Das Gebäude sei der älteste noch authentisch erhaltene Zeuge der vergangenen Kinokultur im Zürcher Oberland, argumentiert der ZVH – und hat zusammen mit dem Schweizer Heimatschutz Rekurs gegen den Baurechtsentscheid der Gemeinde eingelegt.

Es handle sich um ein bedeutendes kulturhistorisches Baudenkmal, schreibt der Zürcher Heimatschutz in einer Medienmitteilung vom Dienstag. Ausserdem bilde das Gebäude einen prägnanten Merkpunkt für den dortigen Ortsbildteil.

Die Gemeinde Pfäffikon bewilligte mit ihrem Baurechtsentscheid unter anderem den Abbruch des ehemaligen Kinos Rex an der Spitalstrasse 1, wie es weiter heisst. Das Gebäude des ehemaligen Kinos sei bereits im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz verzeichnet. Es werde dort als Hinweisobjekt mit besonderer kulturhistorischer Bedeutung und als Gebäude von prägender Ausstrahlung auf das Ortsbild ausgewiesen.

Gemeindeverletzung oder Schutzwert?

Der ZVH ist der Ansicht, dass die Gemeinde Pfäffikon mit dem Verzicht auf die Aufnahme des Gebäudes in das kommunale Inventar das Zürcher Planungs- und Baugesetz (PBG) verletze, wie er in der Medienmitteilung schreibt.

Das Gebäude stamme aus der Zeit des Kinobooms nach dem Zweiten Weltkrieg, der sich gerade auch in den ländlichen Regionen mit zahlreichen Landkinos manifestierte, heisst es weiter. «Es kommt ihm eine grosse sozialgeschichtliche Bedeutung zu», so der ZVH.

«Zu Unrecht» also habe Pfäffikon das Gebäude nicht in das kommunale Inventar potenziell schutzwürdiger Objekte aufgenommen. Damit seien die Verbände des Heimatschutzes zur Beschwerde legitimiert. Bei Vorliegen einer potenziellen Schutzwürdigkeit sei vor einem Abbruch zwingend eine denkmalpflegerische Abklärung vorzunehmen. Dies sei für das Gebäude jedoch nie erfolgt, hält der ZVH fest.

Kommentare

User #1220 (nicht angemeldet)

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