Trotz Home Office bleibt Besteuerung von Grenzgängern unverändert
Die Schweiz und Frankreich haben eine Vereinbarung zur Besteuerung von Grenzgängern getroffen. Das bestehende Abkommen bleibe während der Krise in Kraft.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Schweiz und Frankreich haben sich zur Besteuerung von Grenzgängern geeinigt.
- Das bestehende Steuerabkommen bleibt in Kraft, bis die Krise überwunden ist.
- Grenzgänger im Home-Office unterliegen den selben Steuerregeln wie am Arbeitsplatz.
Die Schweiz und Frankreich haben wegen der Corona-Krise eine vorläufige Verständigungsvereinbarung zur Grenzgängerbesteuerung bei Telearbeit abgeschlossen. Demnach sollen die bestehenden Steuerabkommen wie bisher gelten, solange die Covid-19-Ausnahmeregelungen in Kraft sind. Dies gewährleiste Rechtssicherheit, teilte das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) am Donnerstagabend mit. Es sei im Kontakt mit anderen Nachbarstaaten, um ähnliche Vereinbarungen zu treffen.
Aufgrund Gesundheitsvorschriften konnten - oder können - viele GrenzgängerInnen in beiden Ländern ihren Arbeitsplatz nicht physisch aufsuchen, schreibt das SIF. Mit der Zunahme der Home Office-Arbeit habe eine Änderung der Steuerregeln für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Fragen aufgeworfen. Diese seien umso relevanter, als rund 180'000 französische Grenzgänger eine Stelle in der Schweiz hätten.
Abkommen gilt ausnahmsweise und vorläufig
In diesem Zusammenhang haben die Schweiz und Frankreich eine Verständigungsvereinbarung für Grenzgänger abgeschlossen, die gezwungen sind, zu Hause zu arbeiten. Das Abkommen, das ausnahmsweise und vorläufig gilt, ermöglicht es, die Fragen zur Anwendung der geltenden Abkommen zu klären. So unterliegen Grenzgänger, die im Home-Office arbeiten, weiterhin den selben Steuerregelungen, wie wenn sie physisch an ihrem Arbeitsort tätig wären.
Die Bestimmungen der Verständigungsvereinbarung treten per 14. März 2020 in Kraft und gelten bis zum ende Mai 2020. Die Vereinbarung ist ab diesem Zeitpunkt am Ende jedes Monats stillschweigend verlängerbar.
Sie tritt ausser Kraft, wenn die beiden Staaten ihre Gesundheitsvorschriften aufgehoben haben. Die französischen und schweizerischen Behörden können sie jedoch vorher einvernehmlich beenden.