Verwaltungsgericht Köln ruft EuGH wegen «Vodafone Pass» an
Das Verwaltungsgericht Köln bezweifelt, ob die von Vodafone angebotene Mobilfunkoption «Vodafone Pass» mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Richter hegen Zweifel an Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben.
Die Kölner Richter riefen deshalb in einem von Vodafone angestrengten Klageverfahren den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an und legten ihm Fragen zur Auslegung der sogenannten Roaming-Verordnung vor, wie ein Gerichtssprecher am Dienstag mitteilte. (Az.: 9 K 8221/18)
Bei der kostenlosen Tarifoption «Vodafone Pass» wird nach Gerichtsangaben das durch die Nutzung der Dienste von Partnerunternehmen verbrauchte Datenvolumen nicht auf das Inklusivdatenvolumen des jeweiligen Mobilfunktarifs angerechnet - allerdings nur im Inland. Im Ausland wird die Nutzung der betreffenden Dienste hingegen auf das Datenvolumen angerechnet.
Ferner behält sich Vodafone dem Gericht zufolge vor, die Tarifoption künftig auch im europäischen Ausland anzubieten. Für diesen Fall soll eine «Fair Use Policy» mit einer maximal möglichen Nutzung der Tarifoption im europäischen Ausland im Umfang von fünf Gigabyte Datenvolumen monatlich gelten.
Die Bundesnetzagentur sieht in der Tarifoption einen Verstoss gegen die Vorgaben der Roaming-Verordnung. Mit Bescheid vom 15. Juni 2018 untersagte sie daher die Fortführung des Angebots. Hiergegen erhob Vodafone im Dezember 2018 Klage vor dem Kölner Verwaltungsgericht.
Das Gericht möchte nun vom EuGH wissen, ob die Beschränkung der Tarifoption auf das Inland mit dem in der Roaming-Verordnung enthaltenen Verbot vereinbar ist, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen.
Auch soll sich der EuGH dazu äussern, ob die von Vodafone vorgesehene «Fair Use Policy» mit der Verordnung vereinbar ist. Insoweit hält es das Gericht für klärungsbedürftig, inwieweit die Tarifoption «Vodafone Pass» einer Nutzungsgrenze im Ausland unterworfen werden darf.