Aargau heisst Abfederungsmassnahmen bei beruflicher Vorsorge gut

Grosser Rat Kanton Aargau
Grosser Rat Kanton Aargau

Aarau,

Wie der Kanton Aargau mitteilt, wird die Änderung des Organisationsgesetzes sowie das Pensionskassendekret befürwortet.

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Kanton Aargau. (Symbolbild) - keystone

Die Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) hat sich an der Sitzung vom 26. Juni 2023 mit der Sicherung der beruflichen Vorsorge befasst.

Die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) hat bereits im Rahmen eines Mitberichts vorgängig dazu Stellung genommen und verschiedene Anträge eingebracht.

Geplante Massnahmen des Organisationsgesetzes

Bedingt durch die erneute Senkung des Umwandlungssatzes auf fünf Prozent per Ende 2023 durch den Vorstand der Aargauischen Pensionskasse (APK) fällt das planmässige Leistungsniveau auf nur noch 55 Prozent des versicherten Lohns.

Bis in das Jahr 2014 betrug dieses noch 65 Prozent bei einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent.

Damit wird das aus der Bundesverfassung abgeleitete Vorsorgeziel von 60 Prozent aus der ersten und zweiten Säule im Durchschnitt nicht mehr erreicht.

Regierungsrat plant Einmaleinlagen

Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, die Sparbeiträge der Arbeitnehmenden und des Arbeitgebers anteilsmässig zu erhöhen.

Zudem wird eine Senkung des Koordinationsabzugs vorgeschlagen. Dadurch sollen auch Angestellte mit geringen Pensen oder tiefen Löhnen besser versichert werden.

Der Regierungsrat plant Einmaleinlagen für aktiv versicherte Personen im Alter von über 50 Jahren.

Kommission lehnt Antrag aus eigener Kommission ab

Die Kommission KAPF lehnte einen Antrag aus der eigenen Kommission ab, den Anteil des Kantons Aargau an die Sanierungsbeiträge infolge Unterdeckung von den beantragten 60 Prozent auf 50 Prozent zu senken.

Die Kommission AVW stimmte dem Antrag hingegen mit einer knappen Mehrheit zu.

Als Argument wird angeführt, dass sich somit Arbeitgeber und Arbeitnehmende zu gleichen Teilen an den Sanierungsbeiträgen beteiligen.

Die jährlichen Spargutschriften – ohne freiwillige Sparbeiträge der Arbeitnehmenden – werden verzinst. Die Höhe der Spargutschriften ist altersabhängig.

Spargutschriften erfolgen neu ab dem Altersjahr 18

Damit auch schon jüngere Personen profitieren können, wurde einem Antrag zugestimmt, wonach die Spargutschriften bereits ab dem Altersjahr 18 anstatt 20 erfolgen.

Hingegen sollen Spargutschriften im Alter von 66 bis 70 Jahren neu acht Prozent statt den beantragten 18,5 Prozent betragen.

Eine Minderheit forderte, auf Spargutschriften in der Altersgruppe 66 bis 70 Jahre gänzlich zu verzichten.

Einmaleinlage auf das Sparguthaben

Der Regierungsrat beantragt eine Einmaleinlage von 1,25 Prozent auf das Sparguthaben per 1. Januar 2021 von Mitarbeitenden des Kantons und Lehrpersonen der Volksschulen und Kindergärten, die sich am 31. Dezember 2023 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden sowie das 50. Altersjahr abgeschlossen haben und bereits am 1. Januar 2021 bei der APK versichert waren.

Zur Finanzierung der Einmaleinlage wird eine Ausgabe von 18,5 Millionen Franken beantragt.

Die KAPF beantragte, die Einmaleinlage auf ein Prozent zu reduzieren; zudem soll diese erst ab dem 58. Lebensjahr erfolgen.

Demnach würden die Einmaleinlagen Kosten von 9,5 Millionen Franken verursachen.

Erhöhung der Einmaleinlage abgelehnt

Diesen Antrag lehnte die Kommission AVW ab und unterstützte letztendlich grossmehrheitlich den Antrag des Regierungsrats.

Zudem wurde in der KAPF ein Antrag abgelehnt, die Einmaleinlage auf zwei Prozent zu erhöhen, dies hätte Ausgaben von gesamthaft 30 Millionen Franken zur Folge gehabt.

Aus der Kommission AVW wurde der Antrag gestellt, dass die Einmaleinlage nicht als Kapitalleistung bezogen werden darf. Dieser Antrag wurde knapp abgelehnt.

Der Grosse Rat wird voraussichtlich im August 2023 über die Änderungen des Organisationsgesetzes und das Pensionskassendekret befinden.

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