Der Aargauer Regierungsrat will im kantonale Polizeigesetz zahlreiche Aufgaben rechtlich präzisieren und teilweise erweitern
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Ein Polizeiauto. - Polizei
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Der Aargauer Regierungsrat will im kantonale Polizeigesetz zahlreiche Aufgaben rechtlich präzisieren und teilweise erweitern. Es geht um den Polizeigewahrsam, um die Wegweisung sowie um das Vermummungsverbot und das Bedrohungsmangagement. Das seit 2007 geltende und bereits zwei Mal revidierte Polizeigesetz habe sich in der Praxis grundsätzlich bewährt, schreibt der Regierungsrat am Freitag in seinem Anhörungsbericht. Bei einigen Themen habe sich jedoch gezeigt, dass die Voraussetzungen und der Rahmen für das polizeiliche Handeln zu wenig klar geregelt seien und die geltende Praxis rechtlich nicht umfassend abgestützt sei. Es bestehe auch Handlungsbedarf aufgrund des übergeordneten Rechts und der Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Polizeilicher Gewahrsam

Mit der Revision will der Regierungsrat den polizeilichen Gewahrsam genauer regeln. Konkret soll die Ausführungsgefahr einer Straftat präzisiert werden, indem dieser Tatbestand neu gesetzlich verankert wird. Zudem soll der Polizeigewahrsam auch bei Missachtung einer polizeilichen Anordnung wie Wegweisung, Fernhaltung, Kontakt- und Annäherungsverbot sowie zur Sicherstellung von Vor-, Zu- und Rückführungen möglich sein. Bei blosser Erregung öffentlichen Ärgernisses hingegen soll ein Polizeigewahrsam nicht mehr möglich sein, wenn damit keine ernsthafte Gefährdung verbunden ist, wie es im Anhörungsbericht des Regierungsrats heisst. Es wird zudem vorgeschlagen, dass der Polizeigewahrsam in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen über die Dauer von 24 Stunden hinaus verlängert werden kann.

Wegweisung von «Gebiet»

Der Regierungsrat will im Gesetz auch die Wegweisung und Fernhaltung der Polizeipraxis anpassen. Nach dem geltenden Polizeigesetz ist eine Wegweisung oder Fernhaltung von einem bestimmten Ort möglich. Der Begriff «Ort» sei jedoch zu unpräzis, hält der Regierungsrat fest. Wegweisungen und Fernhaltungen würden meistens für ein bestimmtes Gebiet, zum Beispiel für ein Bahnhofsareal, ausgesprochen. Es handele sich dabei um keine Ausweitung des Tatbestands, sondern um eine klarere Umschreibung der heutigen Praxis.

Kontakt- und Annäherungsverbot

Im Kanton soll künftig überdies ein Kontakt- oder Annäherungsverbot ausgesprochen werden können, wenn eine Person einer anderen wiederholt nachstellt, sie belästigt oder bedroht. Dies kann gemäss Regierungsrat insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt oder beim sogenannten Stalking zum Schutz der betroffenen Person erforderlich sein. Auch bei ausgesprochenen Drohungen soll die Möglichkeit bestehen, ein Kontakt- und Annäherungsverbot auszusprechen.

Vermummungsverbot

Im Kanton soll ein Vermummungsverbot künftig an «Versammlungen und Demonstrationen oder bei sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund» gelten. Damit würde ein solches Verbot auch im Umfeld von Fussballspielen gelten. Es geht dabei um Personen, die sich unkenntlich machen, um sich dadurch der Strafverfolgung zu entziehen. Die Busse beträgt bis zu 5000 Franken.

Bedrohungsmanagement

Für das Bedrohungsmanagement im Aargau will der Regierungsrat die Handlungsinstrumente der Polizei ausbauen. Dazu solle die bislang im Departement Gesundheit und Soziales angesiedelte Fachstelle Personalsicherheit organisatorisch in die Kantonspolizei integriert werden. In diesem Zusammenhang soll gesetzlich geregelt werden, welche Dienstleistungen die Kantonspolizei gegenüber welchen Zielgruppen wie Politiker und Behördenvertretern erbringen kann. Die Massnahmen des Bedrohungsmanagements sollen gesetzlich festgelegt werden. Bei der Erarbeitung des neuen Entwurfs für das aargauische Polizeigesetz seien die Entwicklungen der Polizeigesetze in den anderen Kantonen berücksichtigt worden, hält der Regierungsrat fest. Es sei sinnvoll, sich bei der Revision an diesen Gesetzen zu orientieren. Die Anhörung des Revisionsentwurfs dauert bis zum 30. September.

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