Änderungen in Aargauer Spitalverordnung aufgehoben
Die Bestimmungen zum Grundsatz «ambulant vor stationär» in der Aargauer Spitalverordnung sind aufgehoben. Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde des Kantons Aargau gegen den Aufhebungsentscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts nicht ein.
Damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2018 rechtskräftig. Gegen die im Januar 2018 im Kanton Aargau in Kraft getretenen Änderungen in der Spitalverordnung hatten zwei Personen ein Normkontrollverfahren beim Verwaltungsgericht angestrengt.
Das Verwaltungsgericht hob die angepassten Bestimmungen in der Spitalverordnung wieder auf. Der Regierungsrat zog das Urteil vor das Bundesgericht weiter. In seinem Urteil vom 26. Februar kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass es aufgrund von ungenügender Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht eintritt.
Öffentlich-rechtliche Körperschaften würden durch das Bundesgericht nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen, insbesondere dann nicht, wenn es um die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht gehe, heisst es in einer Mitteilung der Aargauer Staatskanzlei vom Mittwoch.
Die Änderungen seien primär in der Absicht gemacht worden, die im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vorgesehene Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Leistungserbringung optimal auf kantonaler Ebene umzusetzen.
Die nun aufgehobenen Bestimmungen der Spitalverordnung änderten nichts am Ziel des Departements Gesundheit und Soziales, die im KVG vorgesehene Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Leistungserbringung auf kantonaler Ebene optimal umzusetzen zu wollen.
Das Departement werde daher die Gespräche mit den Spitälern neu mit der Absicht aufnehmen, die damals gemeinsam festgelegte ressourcenschonende Umsetzung mit anderen Mitteln, beispielsweise vertraglich, zu regeln.