Anpassung des Aargauer Energiegesetzes
Wie der Kanton Aargau berichtet, empfiehlt die UBV-Kommission des Aargauer Grossen Rats die Anpassung des Energiegesetzes an MuKEn 2014.
Die Kommission für Umwelt, Bau, Verkehr, Energie und Raumordnung (UBV) des Aargauer Grossen Rats spricht sich in erster Beratung für die Anpassung des Aargauer Energiegesetzes an die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) aus.
Die Teilrevision des Energiegesetzes ist Teil der kantonalen Gesamtstrategie «Energie». Für Vorschriften und Massnahmen, die den Energieverbrauch im Gebäudebereich regeln, sind in erster Linie die Kantone zuständig. Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) sind ein von den Kantonen gemeinsam erarbeitetes Paket von Mustervorschriften im Gebäudebereich.
Erste Vorlage 2020 abgelehnt
Im September 2020 lehnte die Aargauer Stimmbevölkerung eine erste Vorlage zur Anpassung des kantonalen Energiegesetzes an die MuKEn 2014 mit einer knappen Mehrheit ab.
Der überarbeitete Entwurf nimmt die unbestrittenen Elemente der ersten Vorlage auf. Zusätzlich umfasst er eine Härtefallregelung für den Heizungsersatz sowie eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens für Luft-/Wasser-Wärmepumpen und die Anrechenbarkeit nicht mehr für die Gebäudeheizung genutzter technischer Räume.
Die Anforderungen zur Eigenstromerzeugung könnten im Jahr 2020 zur Ablehnung der Energiegesetzrevision geführt haben. Im neuen Entwurf wird deshalb ganz auf Vorgaben zur Eigenstromproduktion verzichtet, auch da entsprechende Vorgaben nun auf Bundesebene eingeführt wurden.
Der Einbau von Öl- und Gasheizungen soll eingeschränkt werden
Der Regierungsrat schlägt vor, dass neue Heizungen mit fossilen Brennstoffen nur noch dann zulässig sein sollen, wenn im konkreten Fall keine energieeffizientere Heizungsart mit geringerem CO2- Ausstoss verfügbar ist, die auch wirtschaftlich tragbar wäre.
Gemäss einstimmigem Beschluss der Kommission UBV sollen diese Voraussetzungen grundsätzlich auch für den Eins-zu-eins-Ersatz von bestehenden Öl- und Gasheizungen gelten. Der Einbau einer Heizung mit fossilen Brennstoffen soll allerdings dann zulässig sein, wenn mindestens zwanzig Prozent erneuerbare Energien eingesetzt werden.
Diese Anforderung kann beispielsweise dadurch erfüllt werden, dass die Gasversorger dem Gas Biogas beimischen. Ebenfalls möglich sind Massnahmen, mit denen der Energieverbrauch des betroffenen Gebäudes gesenkt werden, beispielsweise mittels Fassadendämmung.
Die Kommission UBV beantragt dem Grossen Rat, im Energiegesetz explizit festzulegen, dass diese Massnahmen innerhalb von drei Jahren ab Erteilung der entsprechenden Bewilligung umzusetzen sind. Zudem sollen Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs, die schon früher realisiert worden sind, angerechnet werden.
Die Mitglieder der Kommission UBV befürchten zum Teil, dass die vom Regierungsrat vorgeschlagene Härtefallregelung für den Heizungsersatz nicht praxistauglich sei. Die Kommission beauftragt deshalb den Regierungsrat, eine alternative Formulierung zu prüfen.
Reine Elektroboiler sollen künftig nicht mehr zulässig sein
Heute entfallen rund vier Prozent des schweizerischen Stromkonsums auf die Elektroboiler. Deshalb soll das Warmwasser künftig vor allem mittels erneuerbarer Energie oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme erhitzt werden.
Während der Heizperiode soll das Wasser auch mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt werden können. Wo keine Fernwärme verfügbar ist, erfüllen insbesondere Wärmepumpenboiler diese Anforderungen.
Der Neueinbau von direkt-elektrischen Boilern in Wohnbauten ist im Kanton Aargau bereits seit dem Jahr 2012 nicht mehr zulässig. Gemäss Vorschlag des Regierungsrats sollen die noch vorhandenen
Elektroboiler innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des revidierten Energiegesetzes ersetzt werden. Die Kommission UBV beauftragt den Regierungsrat stattdessen Vorschläge auszuarbeiten, damit künftig nicht nur der Neueinbau, sondern auch der Ersatz bestehender zentraler, direkt-elektrisch beheizter Warmwasserboiler nicht mehr möglich ist.
Im Ausgleich soll dafür auf eine Frist zum Ersatz der sich noch in Betrieb befindlichen Elektroboiler verzichtet werden.
In Mehrfamilienhäusern, in denen jede Wohnung einen eigenen Elektroboiler hat, ist der Einsatz von Wärmepumpenboilern kaum möglich. Die UBV-Mitglieder beauftragen den Regierungsrat abzuklären, ob künftig dennoch auch der Einbau solcher dezentraler Elektroboiler untersagt werden kann.
Pflicht zur Erstellung eines Gebäudeenergieausweises
Wer sein Haus mit einer elektrischen Widerstandsheizung heizt, soll verpflichtet werden, einen Gebäudeenergieausweis der Kantone Plus (GEAK Plus) erstellen zu lassen, der namentlich aufzeigt, wie sich diese Heizung ersetzen lässt. Der Regierungsrat schlägt dafür eine Frist von zehn Jahren vor. Die Kommission UBV beantragt dem Grossen Rat, diese Frist auf fünf Jahre zu kürzen.
Da Unternehmen ein eigenes Interesse an der energetischen Optimierung ihres Betriebs haben, hält eine UBV-Mehrheit entsprechende gesetzliche Vorgaben für überflüssig und beantragt dem Grossen Rat ihre Streichung.
Die Mitglieder der Kommission UBV befürchten zudem, dass die vom Regierungsrat vorgeschlagene Regelung der Kontrolle der neuen gesetzlichen Vorgaben so verstanden werden könnte, dass die Zuständigkeit dafür künftig beim Kanton liegen soll.
Sie fordern den Regierungsrat auf, Formulierungen vorzuschlagen, die klar zum Ausdruck bringen, dass die Zuständigkeit dafür grundsätzlich weiterhin bei den Gemeinden liegt.
Das Geschäft wird voraussichtlich im Dezember 2023 im Grossen Rat behandelt.