Die Bäume und Sträucher in Oppligen müssen zurückgeschnitten werden

Strassenanstösser in Oppligen werden gebeten, die Äste und andere Bepflanzungen alljährlich auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

Blick auf das ursprüngliche Bauerndorf Oppligen.
Blick auf das ursprüngliche Bauerndorf Oppligen. - Nau.ch / Ueli Hiltpold

Strassenanstösser werden gebeten, die Äste und andere Bepflanzungen auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen.

Es sind folgende Hinweise und gesetzlichen Bestimmungen zu beachten: Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 und die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 unter anderem vor: Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben.

Einzuhaltende Höhen

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 Meter Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2.50 Meter freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimeter freizuhalten.

Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden. Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.20 Meter müssen einen Strassenabstand von mindestens 50 Zentimeter ab Fahrbahnrand einhalten.

Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen.

Der Geltungsbereich

Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten dieselben Vorschriften. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen.

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