Die Gemeinde Oppligen erinnert daran, dass Äste und andere Bepflanzungen alljährlich auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden sind.
Oppligen
Gemeindehaus Oppligen. - Nau.ch / Ueli Hiltpold
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Es sind folgende Hinweise und gesetzlichen Bestimmungen zu beachten: Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen müssen Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume gemäss dem Strassengesetz vom 4. Juni 2008 und der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben.

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Meter Höhe hineinragen und über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 Meter freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimeter freizuhalten.

Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen

Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden. Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 Meter müssen einen Strassenabstand von mindestens 50 Zentimeter ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen.

Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten dieselben Vorschriften. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen.

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