Flurlingen fordert Eigentümer zum Stutzen der Pflanzen auf
In das Strassengebiet hineinragende Bäume und Sträucher beeinträchtigen die Sicht und sind verkehrsgefährdend. Im Allgemeinen wird diesem Umstand zu wenig Beachtung geschenkt.
Gemäss Strassenabstandsverordnung darf Ast- und Blattwerk bis auf eine Höhe von 4,5 Meter nicht in den Lichtraum des Strassengebietes hineinragen, bei Rad- und Fusswegen bis auf eine Höhe von 2,5 Meter.
Auf der Innenseite von Kurven sowie bei Strassenverzweigungen und Ausfahrten sind Sichtbereiche freizuhalten.
In diesen Sichtbereichen dürfen Pflanzen eine Höhe von 0,8 Meter nicht überschreiten; zwischen 0,8 Meter und drei Meter Höhe dürfen keine Teile von ausserhalb wurzelnden Pflanzen hineinragen.
Grundeigentümer haften für nicht eingehaltene Vorschriften
Man prüfe bitte, ob nicht auch beim eigenen Grundstück ein Zurückschneiden erforderlich ist.
Für Unfälle, die auf das nicht vorschriftsgemässe Zurückschneiden zurückzuführen sind, können Grundeigentümer haftbar gemacht werden. Die erforderlichen Massnahmen sind bis Ende Mai 2023 auszuführen.
Nach diesem Datum werden die Arbeiten ersatzweise von einem privaten Unternehmen oder vom Gemeindewerk vorgenommen.
Die Kosten dafür sowie der Verwaltungsaufwand hat der Grundeigentümer zu bezahlen.