Fahrzeuge in Oberegg dürfen Schneeräumung nicht behindern
Wie die Gemeinde Oberegg berichtet, sind Fahrzeuge von öffentlichen Strassen zu entfernen, wenn sie eine bevorstehende Schneeräumung verhindern könnten.
Auf öffentlichen Strassen und Plätzen parkierte Fahrzeuge behindern die Schneeräumung, verursachen Verzögerungen und zusätzliche Handarbeit.
Fahrzeuge sind von öffentlichen Strassen und Plätzen zu entfernen, wenn sie eine bevorstehende Schneeräumung verhindern könnten.
Fahrzeughalter, die über keine eigene Garage verfügen, müssen daher rechtzeitig einen Privatparkplatz auf privatem Grund sichern.
Für Schäden, welche bei der Schneeräumung an Fahrzeugen entstehen, kann keine Haftung übernommen werden.
Schnee und Eis dürfen nicht auf das Strassengebiet befördert werden
An die Strasse angrenzende Grundstücke können für Schneeablagerungen sowie für Vorrichtungen gegen Schneeverwehungen beansprucht werden.
Schnee und Eis dürfen von Grundstücken und baulichen Anlagen nicht auf das Strassengebiet befördert werden.
Wo sich eine solche Ablagerung als unumgänglich erweist, hat der verantwortliche Grundeigentümer beziehungsweise Besitzer für die unverzügliche Räumung von Strasse und Trottoir zu sorgen.
Besondere Vorsicht wird von allen Verkehrsteilnehmenden verlangt
Die Entfernung des Schnees am Strassenrand bei Einfahrten ist Sache des Grundeigentümers.
Dieser Schnee darf keinesfalls auf die Strasse befördert werden. Er ist auf dem privaten Grund zu deponieren oder abzuführen.
Ausserordentliche Witterungsverhältnisse verlangen von allen Verkehrsteilnehmenden besondere Vorsicht.
Eine Anpassung des Fahrverhaltens an die winterlichen Verhältnisse ist unumgänglich.