Alte Propstei in Bad Zurzach AG steht definitiv unter Denkmalschutz
Die alte Propstei im historischen Zentrum von Bad Zurzach AG wird definitiv unter kantonalen Denkmalschutz gestellt.
Das im Jahr 1323 erstmals erwähnte mittelalterliche Chorherrenhaus wurde nach einem Brand im Jahr 1428 wieder aufgebaut.
Dendrochronologische Untersuchungen zeigten, dass die ältesten Balken im Dachstock aus dem 15. Jahrhundert stammen.
Der Regierungsrat entschied im Jahr 1993, das historische Gebäude neben dem Verenamünster in Bad Zurzach unter Schutz zu stellen, wie aus dem am Freitag, 30. Juni 2023, publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.
Nach einer Beschwerde der damaligen Eigentümer wurde dieser Entscheid jedoch 1994 wieder aufgehoben.
Die Unterschutzstellung wurde im August 2021 entschieden
Nach dem Kauf vor einigen Jahren reichte die heutige Eigentümerin ein Baugesuch ein für die Sanierung und den Einbau von Mietwohnungen.
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens kündigte die Denkmalpflege des Kantons Aargau dann an, die Schutzbedürftigkeit abzuklären, und entschied im August 2021 die Unterschutzstellung.
Die Eigentümerfirma, die deswegen Einschränkungen beim ursprünglichen Projekt in Kauf nehmen musste, zog diesen Entscheid weiter.
Seit den 1990er-Jahren sei das Gebäude genauer untersucht worden und man habe neue Erkenntnisse gewonnen, schreibt das Bundesgericht.
Jede Generation muss neu über die baulichen Zeitzeugen bestimmen
Zudem habe sich die Rechtslage verändert, weil das frühere Denkmalschutzdekret im Jahr 2010 durch das neue Kulturgesetz ersetzt worden sei, mit neuen Bestimmungen für Baudenkmäler.
Ein Entscheid von 1994 verhindere nicht, dass später andere Schlüsse gezogen werden könnten, argumentierte das Bundesgericht.
Es müsse jeder Generation möglich sein, neu zu bestimmen, welche baulichen Zeitzeugen sie als erhaltenswert erachte.
Gerichtskosten von 4000 Franken
Zwar treffe es zu, dass Teile der alten Propstei – wie der Coiffeurladen mit grosser Fensterfront im Erdgeschoss – nicht mehr dem alten Zustand entsprechen würden.
Trotzdem sei es keine Willkür, wenn das ganze Gebäude unter Schutz gestellt werde, steht im Urteil des Bundesgerichts.
Für seinen letztinstanzlichen Entscheid auferlegt das Bundesgericht die Gerichtskosten von 4000 Franken der Beschwerdeführerin. (Urteil 1C_2/2023 vom 2. Juni 2023.)