Wie die Gemeinde Seftigen mitteilt, werden Eigentümer von Privatparzellen sowie Strassenanstösser ersucht, ihre Bäume und Hecken zurückzuschneiden.
Gemeindeverwaltung Seftigen
Gemeindeverwaltung Seftigen. - Einwohnergemeinde Seftigen
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Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen, die zu nahe an Strassen stehen, in den Strassen- und Trottoirraum hineinragen oder die Signalisationen und Strassenbeleuchtungen abdecken oder mangelnde Übersicht bei Strassenverzweigungen verursachen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden.

Spezielle Gefahr besteht für Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

Zusätzlich werden die Strassenunterhalts- und Reinigungsarbeiten erschwert oder verunmöglicht.

Mindestabstände für Bäume, Hecken, Sträucher

Zur Verhinderung von Verkehrs- und sonstigen Gefährdungen schreibt das kantonale Strassenrecht vor, dass Bäume, Hecken, Sträucher und dergleichen bis zu einer Höhe von 1,2 Metern seitlich einen Abstand von mindestens 50 Zentimeter zum Fahrbahnrand haben müssen.

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,5 Meter Höhe hineinragen.

Über Fuss-, Geh- und Radwegen muss in der Regel eine Höhe von 2,5 Metern freigehalten werden. Diese Höhen müssen insbesondere auch bei Schneelast eingehalten werden.

Strassenbeleuchtungen, Signalisationen und Verkehrsspiegel

Die Wirkung von Strassenbeleuchtungen darf nicht beeinträchtigt werden. Signalisationen und Verkehrsspiegel müssen von allen Strassenseiten gut sichtbar bleiben.

Übersichtliche Strassen und Gehwege bieten am Tag und besonders in der Nacht mehr Sicherheit für alle.

Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen, insbesondere bei Kurven, dürfen höher wachsende Bepflanzungen und Einfriedungen aller Art inklusive Geäste die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen.

Die Bepflanzungen und Einfriedungen dürfen an unübersichtlichen Strassenstellen die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen.

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