Ex-Chef soll Pensionskasse neun Millionen Schadenersatz zahlen
Das bernische Verwaltungsgericht hat den ehemaligen Chef einer Pensionskasse zur Zahlung von 9,3 Millionen Franken Schadenersatz verurteilt. Der Angeklagte habe mit überteuerten Liegenschaftskäufen die Kasse geschädigt.
Das Verwaltungsgericht hatte zu beurteilen, ob der Mann in seiner Funktion als Geschäftsführer und Mitglied der Anlagekommission einer Pensionskasse gegen die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben verstossen hatte.
Dies sah das Verwaltungsgericht in seinem am Montag veröffentlichten Urteil als gegeben. Das Sozialversicherungsrecht nimmt Pensionskassenverantwortliche streng in die Pflicht. Für eine Verurteilung reicht ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesener Tatbestand. Und die Chefs haften für jedes Verschulden, auch wenn es nur durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde.
Der angeklagte Geschäftsführer der Personalvorsorgestiftung der Berner Carba-Gruppe und ein befreundeten Bauunternehmer sollen Liegenschaftskäufe nach einem gemeinsamem Plan getätigt haben, so der Vorwurf. Ein den beiden bekannter Architekt verfasste Gefälligkeitsgutachten.
Der Bauunternehmer schlug dem Ex-Pensionskassen-Chef jeweils vor, bestimmte Gebäude zu kaufen - zu einem viel zu hohen Preis. Auch überteuerte Sanierungsleistungen gehörten zum Konzept. Der Angeklagte brachte das Geschäft im Anlageausschuss der Kasse durch.
Der Bauunternehmer liess seinem Freund, dem Ex-Pensionskassen-Geschäftsführer, daraufhin Provisionen von insgesamt 3,1 Million Franken zukommen.
Der Angeklagte habe die Vorsorgeeinrichtung im Zusammenhang mit über einem Dutzend Liegenschaftskäufen geschädigt, kam das Verwaltungsgericht zum Schluss. Die Annahme von Vermittlerprovisionen stelle eine «eklatante Verletzung der Treuepflicht» dar. Dies umso mehr, als der Beklagte von der Kasse ein Jahresgehalt von mehreren hunderttausend Franken bezog und wiederholt Loyalitätserklärungen unterzeichnet habe.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann innert 30 Tagen ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Der ehemalige Pensionskassenchef und der Bauunternehmer sind auch strafrechtlich belangt worden. In erster und zweiter Instanz wurden sie wegen Betrugs zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Das Urteil des bernischen Verwaltungsgericht steht unabhängig von einem allfälligen strafrechtlichen Urteil. Zumindest nach den im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Kriterien steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der Beklagte «mit Wissen und Wollen darauf bedacht war», sich ungerechtfertigt zulasten der Kasse zu bereichern.
Der ehemalige Pensionskassenchef bestritt die Vorwürfe stets. Er habe nichts getan, was nicht der Anlagestrategie der Kasse entsprochen habe. Massgebend sei letztlich, welche Rendite auf lange Sicht für die Kasse herausgeschaut hätte.
Dem widersprach das Verwaltungsgericht in seinem Urteil klar: «Anders als vom Beklagten postuliert kann es jedoch nicht angehen, mit der Schadensberechnung so lange zuzuwarten, bis ein für den Beklagten günstiges Ergebnis resultiert.» Die Voraussetzungen für eine sorgfältige Vermögensanlage müssten von Anfang an gegeben sein.
Das Verfahren gegen den ehemaligen Pensionskassenchef und den Bauunternehmer begann vor rund zehn Jahren. Damals gab die Kasse selber bekannt, sie habe ihren früheren Geschäftsführer und Drittpersonen angezeigt. Als der Chef pensioniert worden sei, seien Betrügereien ans Licht gekommen.