Wie die Gemeinde Arni AG berichtet, ist das unbefugte Betreten sowie die unberechtigte Entsorgung auf dem Werkplatz ausserhalb der Öffnungszeiten strafbar.
Der Eingang zum Gemeindehaus Arni (AG).
Der Eingang zum Gemeindehaus Arni (AG). - Nau.ch / Simone Imhof
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In den letzten Tagen gingen Meldungen ein, dass sich Personen ausserhalb der Öffnungszeiten unbefugt Zutritt zur Entsorgungsstelle verschafft haben.

Der Gemeinderat macht an dieser Stelle darauf aufmerksam, dass das unrechtmässige Eindringen ausserhalb der Öffnungszeiten durch überklettern der Einfriedung als Hausfriedensbruch nach Art. 186 des Strafgesetzbuches eingestuft wird.

Dies kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Unberechtigte Entsorgung ist strafbar

Wird neben dem Eindringen des umzäunten Werkplatzes eine unberechtigte Entsorgung ausserhalb der Öffnungszeiten vorgenommen, kommt es zu Widerhandlungen gegen das Entsorgungsreglement der Gemeinde Arni, was mit Busse oder Strafanzeige geahndet werden kann.

Die Bevölkerung wird gebeten, die vorgegebenen Öffnungszeiten einzuhalten.

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