Niederweningen: Bepflanzung darf den Verkehr nicht gefährden
Wie die Gemeinde Niederweningen informiert, werden die Strassenanstösser aufgefordert, ihre Bepflanzung auf den vorgeschriebenen Abstand zurückzuschneiden.
Der Fussgänger- und Fahrzeugverkehr wird an Orten, wo das Strassenprofil ohnehin meistens knapp ist, vielfach durch überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern aus Vorgärten behindert.
Dadurch verschlechtert sich auch die Verkehrssicherheit bei Einmündungen und Kreuzungen.
Bei Pflanzen gelten deswegen vorgeschriebene Abstände von der Strassengrenze
Bei Bäumen sind es vier Meter, gemessen ab der Mitte des Stammes, bei anderen Pflanzen ein Abstand, bei dem sie nicht in den Lichtraum hineinragen, bei Sträuchern und Hecken aber mindestens 0,5 Meter.
Entschädigungslose Beseitigung von Bäumen möglich
Der Abstand von Bäumen kann in zwei Fällen auf zwei Meter verringert werden.
Zum einen gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs, Velowegen und Strassen, die vorwiegend dem Quartierverkehr oder dem Verkehr der Anwohner dienen, zum anderen im Interesse des Ortsbildes.
Der Werkträger kann die Verringerung des Abstandes von einem Unterhaltsvertrag abhängig machen.
In besonderen Fällen kann die entschädigungslose Beseitigung von Bäumen verlangt werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist.
Weitere Ausnahmen
Bei Mauern, geschlossenen Einfriedigungen und dichter Bepflanzung von über 0,8 Meter Höhe an der Innenseite von Kurven kann aus Gründen der Verkehrssicherheit ein angemessener Abstand verlangt werden.
Soweit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, sind von festen Abstandsvorschriften die Ausstattungen und Ausrüstungen für den bestimmungsgemässen Gebrauch der Strasse oder inventarisierte Schutzobjekte bei Strassen und Plätzen befreit.
Bäume und Sträucher sind entsprechend Weisungen zurückzuschneiden
Privatstrassen, die wie öffentliche Strassen begangen und befahren werden und die bei der Einmündung in öffentliche Strassen eine Gefahr bilden, sind den öffentlichen Strassen gleichgestellt.
Die verantwortlichen Grundeigentümer werden ersucht, die Bäume und Sträucher entsprechend diesen Weisungen zurückzuschneiden.
Die Gemeinde behält sich vor, bei Missachtung dieser Vorschriften die erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Säumigen zu treffen.