Familienergänzendes Kinderbetreuungsangebot erweitert, Finanzierung angepasst

Gemeinde Urdorf
Gemeinde Urdorf

Dietikon,

Im Kanton Zürich sind die Gemeinden verpflichtet, den Eltern einen Zugang zu einem bedarfsgerechten, familienergänzenden Betreuungsangebot zu gewährleisten und sich an den Kosten zu beteiligen

Gemeinderat
Nach der letzten Gemeindeversammlung liegt in Kirchlindach ein zerstrittener Gemeinderat vor. - Symbolbild

Im Kanton Zürich sind die Gemeinden verpflichtet, den Eltern einen Zugang zu einem bedarfsgerechten, familienergänzenden Betreuungsangebot zu gewährleisten und sich an den Kosten zu beteiligen. Die Gemeindeversammlung hat vor diesem Hintergrund im November 2011 die Kita-Verordnung gutgeheissen. Der Gemeinderat wurde von der Gemeindeversammlung beauftragt, für ein bedarfsgerechtes Angebot der familienergänzenden Betreuung zu sorgen sowie die Art und Anzahl der Betreuungsplätze festzulegen. Zudem hat der Gemeinderat den Stimmberechtigten bei der Vorstellung der Kita-Verordnung in Aussicht gestellt, einen Kostendeckungsgrad von 50 % des Gesamtangebotes (Vollkosten) zu gewährleisten. In den letzten Jahren hat die Nachfrage nach familienergänzender Betreuung stetig zugenommen. Der Gemeinderat hat aus diesem Grund, auch im Sinne der Gleichbehandlung der Anfragen, das Betreuungsangebot erhöht und zugleich mit allen Anbietern in Urdorf Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Um die damit verbundene Kostenentwicklung gemäss Vorgaben des damaligen Gemeindeversammlungsbeschlusses zu steuern und damit die Finanzierungsvorgabe der Gemeindeversammlung umzusetzen, hat der Gemeinderat ausgewogene Anpassungen des Reglements über die Beiträge der Eltern an die familienergänzenden Betreuungen beschlossen. Der Gemeinderat Urdorf hat mit Beschluss vom 27. Mai 2019 das Elternbeitragsreglement der Politischen Gemeinde Urdorf revidiert und den zu leistenden Grundanteil gemäss Art. 3 und den Einkommensanteil gemäss Art. 4 Abs. 1 sowie auch den anrechenbaren Vermögensanteil erhöht. Zudem hat er die Einführung einer Einkommens- und Vermögens-Obergrenze zur Subventionierung gemäss Art. 4 Abs. 2 beschlossen, den Verzicht auf die Gewährung einer Kinderermässigung gemäss bisherigem Art.11 sowie eine Erhöhung der Kostenbeteiligung der Eltern bei der Betreuung von Kleinstkindern (Kinder < 18 Monate). Das revidierte Elternbeitragsreglement tritt auf den 1. August 2019 in Kraft.

 

 

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