Marktplatz-Projekt: Der Weg für die Bauarbeiten ist frei
Die Gemeinde Flawil darf mit den Arbeiten am Marktplatz weitermachen – das Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen hat die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Departements des Innern des Kantons St.Gallen abgelehnt, teilt die Gemeinde Flawil mit. Obwohl der Entscheid noch beim Bundesgericht angefochten werden kann, bedeutet dies, dass die Gemeinde mit den Realisierungsarbeiten am Marktplatz weiterfahren darf.
Das Departement des Innern des Kantons St.Gallen hat am 6. März 2025 den Antrag der Rekurrenten auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Verbot weiterer Vergabe-, Planungs- und Abbruch- sowie Bauarbeiten) abgelehnt. Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. I
Rechtskräftige Beschlüsse sichern Marktplatz-Projekt
Das Verwaltungsgericht stellt in seinem Entscheid vom 2. April 2025 fest, dass gegen die Beschlüsse der Bürgerschaft zum Marktplatz-Projekt vom 7. März 2021 und 28. November 2023 weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches Rechtsmittel erhoben wurde und diese Entscheide somit rechtskräftig sind.
Mit dieser Rechtskraft ist die unwiderlegbare Vermutung der Rechtsmässigkeit und damit sowohl der Rechtsbeständigkeit, der direktdemokratischen Legitimation und Durchsetzbarkeit der Beschlüsse verbunden.
Das Initiativbegehren ist gemäss Verwaltungsgericht für sich allein kein Mittel des nachträglichen Rechtsschutzes, mit dem bei gegebenen Voraussetzungen ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf nachträgliche Korrektur eines rechtskräftigen Beschlusses der Bürgerschaft oder der Bürgerversammlung begründet wird.
Rechtskraft der Beschlüsse bleibt unantastbar
Einer Initiative kommt grundsätzlich keine rechtliche Vorwirkung zu. Das heisst, dass weder die Anmeldung noch die Einreichung oder die Feststellung des Zustandekommens eines Initiativbegehrens die Rechtsbeständigkeit und Durchsetzbarkeit von rechtskräftigen Beschlüssen durchbrechen kann.
Ein Eingriff in deren Rechtskraft und Durchsetzbarkeit kann damit auch nicht im das Initiativrecht betreffenden Rechtsschutzverfahren – sei es in der Hauptsache oder als blosse vorsorgliche Anordnung – erstritten werden, zumal das Gericht die Fiktion der Rechtmässigkeit der rechtskräftigen Beschlüsse zu beachten hat.
Es wäre ausserdem mit demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn rechtskräftige Beschlüsse nur deshalb nicht vollzogen werden könnten, weil sich eine Gruppe von Bürgerinnen und Bürgern mit einer Initiative entgegenstellt und eine neuerliche Abstimmung verlangt.
Direktdemokratischer Prozess abgeschlossen
Für das Verwaltungsgericht ist entscheidend, dass die demokratischen Mitspracherechte hinsichtlich des Marktplatzprojekts beziehungsweise der hierfür erforderlichen Ausgaben bereits gewährt und die Beschlüsse vom 7. März 2021 und 28. November 2023 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Bürgerinnen und Bürger rechtskräftig gefasst wurden.
Die Glaubwürdigkeit sowie die Verlässlichkeit abgeschlossener direktdemokratischer Prozesse würden erschüttert, wenn die Umsetzung der von einer Mehrheit des Stimmvolks gefassten rechtskräftigen Beschlüsse mit nachträglichen Bestrebungen zu einem Initiativbegehren verboten werden könnten.
Entscheid in der Hauptsache noch offen
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts bezüglich der vorsorglichen Massnahme kann beim Bundesgericht innert 30 Tagen angefochten werden. Er ist somit noch nicht rechtskräftig. Sobald der Entscheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ist, wird dieser auf der Webseite der Gemeinde unter dem Marktplatzprojekt publiziert.
Das Rekursverfahren in der Hauptsache vor dem Departement des Innern ist noch hängig. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts bedeutet aber, dass die Gemeinde demgemäss mit den Realisierungsarbeiten am Marktplatz weiterfahren darf.