Römerswil: Gesamtrevision der Ortsplanung ist rechtskräftig
Wie die Gemeinde Römerswil mitteilt, beschlossen am 13. Juni 2021 die Stimmberechtigten der Gemeinde Römerswil die Gesamtrevision der Ortsplanung.
Der Gemeinderat hat mit Schreiben vom 9. Juli 2021 das beschlossene Bau- und Zonenreglement und den Zonenplan beim Regierungsrat des Kantons Luzern zur Genehmigung eingereicht. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 wurden die Unterlagen genehmigt. Der Regierungsrat hält fest, dass diese im Einklang mit den übergeordneten Erlassen und der Richtplanung stehen.
Die nun vorliegende genehmigte Ortsplanungsrevision wurde über sieben Jahre erarbeitet. Unzählige Personen haben in diesem Verfahren mitgewirkt und sich eingebracht. Das Resultat dieser Arbeit ermöglicht eine weitere Entwicklung der Gemeinde im bestehenden Siedlungsgebiet.
Mit der Gesamtrevision der Ortsplanung wird die Änderung des kantonalen Planungs- und Baurechts vom 1. Januar 2014 übernommen. Hauptinhalt der Gesamtrevision ist die Umsetzung des neuen kantonalen Planungs- und Baurechts, unter anderem die Einführung der Überbauungsziffer (ÜZ) und daraus abgeleitet eine neue Einteilung der Bauzonen.
Künftig wird auf die Festlegung der Geschosszahlen anstelle von Gesamthöhen verzichtet. Die Ausnützungsziffer wird durch die Überbauungsziffer ersetzt.
Projekte werden in Angriff genommen
Diverse Bauprojekte welche bereits in Planung sind können bald in Angriff genommen werden. Zur Qualitätssicherung hat der Gemeinderat bereits die im neuen Reglement geforderte Fachkommission eingesetzt.
Die Fachkommission nimmt bei baulichen Veränderungen in der Dorfzone, in der Weilerzone, in der Zone für öffentliche Zwecke, bei Kulturdenkmälern oder bei Bebauungs- und Gestaltungsplänen neu eine Beratungs- und Beurteilungsaufgabe wahr.
Da die Kantone und Gemeinden aufgrund des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes verpflichtet sind, den Gewässerraum festzulegen, hat der Regierungsrat den von den Stimmberechtigen abgelehnten Teilzonenplan Gewässerraum in der Fassung der öffentlichen Auflage vom August/September 2020 direkt angeordnet.
Dies aufgrund dessen, dass die Gemeinde gar keine andere Möglichkeit hat den Gewässerraum entgegen des übergeordneten Bundesrechtes festzulegen.
Ausnahmen der Anordnung
Ausgenommen von dieser Anordnung ist der Gewässerraum am Baldeggersee. Der Grund für die notwendige Neubeurteilung durch die Gemeinde ist nicht eine falsche Herleitung der Breite des Gewässerraums, sondern die zusätzlich notwendige lnteressensabwägung, die der Regierungsrat in einem Genehmigungsentscheid nicht vornehmen darf.