Die Haltung eines Hundes erfordert Verantwortung. Gerade beim Spaziergang müssen Halter einige Dinge beachten, damit weder Tiere noch Menschen gefährdet werden.
Hund
Frau geht mit ihrem Hund spazieren. (Symbolbild) - Keystone
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Hunde sind gemäss Art. 6 des kantonalen Hundegesetzes so zu halten, dass sie weder Menschen noch Tiere gefährden oder belästigen, fremdes Eigentum nicht beschädigen, jederzeit wirksam unter Kontrolle sind und sich im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt bewegen.

Hunde, welche unbeaufsichtigt auf Bauernhöfen, in Gärten oder sonst wie ausserhalb von Gebäuden gehalten werden, stellen eine Gefährdung für Passanten, Besucher, Velofahrer, Wanderer, Spaziergänger und Schüler dar, wenn sie nicht mit den notwendigen Mitteln zurückgehalten werden.

Achtung Wildtiere und das Jagdverhalten des Hundes

Alle Hundehalter sind aufgefordert, sämtliche notwendigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass ihre Hunde Wildtiere jagen oder anderweitig stören. Es ist nicht nur im Wald grosse Vorsicht zu bieten, sondern auch in dessen Nähe und vor allem in Wiesen mit hohem Gras, da viele Wildtiere ihre Jungen gerne dort verstecken.

Jeder Hund ist ein potenzieller Jäger – unabhängig von seiner Grösse und seinem Alter. Auch aus hundeerzieherischer Sicht ist es ratsam, das selbstbelohnende Jagdverhalten mit sehr hohem «Sucht-Potential» gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Hundekot richtig beseitigen

Im Hundegesetz steht: Wer einen Hund ausführt, beseitigt dessen Kot. Dies gilt auf Strassen, Trottoirs, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Parkanlagen aber auch auf Wiesen und Äckern. Hundekot führt bei Landwirten zu Ertragsausfällen (Gras kann nicht verfüttert werden), zu höheren Tierarztkosten (bei Krankheitsübertragung) und in allen Fällen zu einer Beeinträchtigung der täglichen Arbeit, indem immer wieder in Kot getreten oder gegriffen wird.

Für die Entsorgung des Kots stehen in der ganzen Gemeinde Robidogs zur Verfügung. Hunde an die Leine Hunde sind gemäss Art. 9 des kantonalen Hundegesetzes auf Schulanlagen, auf öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlich zugänglichen Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen stets an der Leine zu halten.

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