Lütisburg ruft zum Rückschnitt der Bepflanzungen auf
Wie die Gemeinde Lütisburg informiert, sind die Grundstücksbesitzer aufgefordert, die strassennahen Pflanzen auf die vorgegebenen Masse zurückzuschneiden.
Unter Hinweis auf Artikel 100, 104, 106, 107 und 126 des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) werden die Anstösser an öffentlichen Strassen und Wegen aufgefordert, die strassenpolizeilichen Bestimmungen zu beachten.
Bäume müssen vorbehältlich Artikel 108 StrG und weitergehender Bestimmungen der politischen Gemeinde an Staatsstrassen sowie an Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse einen Strassenabstand von 2,5 Meter einhalten.
Die Masse sind gesetzlich vorgegeben
Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern beträgt der Strassenabstand 0,6 Meter, über 1,8 Meter Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.
Die Höhe des Lichtraumes beträgt 4,5 Meter über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind, 2,5 Meter über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind (zum Beispiel Geh- und Radweg).
Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Ist keine Strassenparzelle ausgeschieden, so wird ab Strassenrand gemessen.
Als Strassenrand gilt die Abgrenzung der Verkehrsfläche. Für Bäume und Wälder gelten die Abstände ab Stockgrenze.
Die Verkehrssicherheit hat stets Vorrang
Wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, namentlich auf der Innenseite von Kurven, sind Anpflanzungen und tote Einfriedungen, welche die Übersicht der Strasse beeinträchtigen, verboten.
Die bei Vollzugsbeginn des Strassengesetzes bestehenden Pflanzen, die den Abstand von 2,5 Meter nicht einhalten, können im bisherigen Umfang erhalten bleiben, soweit sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
Müssen in Wäldern die gesetzlichen Strassenabstandsvorschriften neu geschaffen werden, so ist das Entfernen der Bäume und Sträucher als Rodung zu behandeln.
In Wäldern sind die zu entfernenden Tannen und Bäume in jedem Fall durch den zuständigen Revierförster markieren zu lassen.
Die Nichteinhaltung der Vorgaben kann gebüsst werden
Die Grundeigentümer werden aufgefordert, die überragenden oder Sicht behindernden Äste und Sträucher auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden.
Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften werden die Arbeiten entlang von Staats- und Gemeindestrassen durch die Werkhofmitarbeiter auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen.
Ein Ersatzanspruch kann nicht geltend gemacht werden. Bei Fragen erteilt die Gemeinderatskanzlei Lütisburg gerne Auskunft,