Luterbach: Massnahmen gegen Vogelgrippe

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Wie die Gemeinde Luterbach berichtet, gelten die Massnahmen zum Schutz der Schweizer Geflügelhaltungen vorläufig bis zum 31. Januar 2022.

Hühner stehen in einer Geflügelfarm (Symbolbild).
Hühner stehen in einer Geflügelfarm (Symbolbild). - Pixabay

Aufgrund eines Vogelgrippe-Falls im Kanton Zürich am 23. November 2021 und der drohenden Gefahr von Vogelgrippe-Fällen in der Schweizer Wildvogel-Population, hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Massnahmen zum Schutz der Schweizer Geflügelhaltungen angeordnet. Bei den derzeit in Europa zirkulierenden Vogelgrippe-Stämmen liegen keine Hinweise vor, dass eine Übertragung auf den Menschen befürchtet werden müsste. Die Hygienemassnahmen dienen dennoch dem Schutz des Menschen, da man bei der Vogelgrippe immer mit Mutationen rechnen muss.

Die Massnahmen umfassen im Kanton Solothurn das Errichten von Kontroll- und Beobachtungsgebieten. Sie treten am 29. November 2021 um 0 Uhr in Kraft und gelten vorläufig bis zum 31. Januar 2022. Als Kontroll- und Beobachtungsgebiete gelten Uferstreifen von 1 km beziehungsweise 3 km Breite um die Aare.

Im Kontrollgebiet gelten diverse Massnahmen

Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind im Kontrollgebiet verboten. Die verschiedenen Geflügelarten innerhalb der Tierhaltungen müssen getrennt werden. Dies soll verhindern, dass Laufvögel und Gänse, bei denen eine Infektion nicht unbedingt zu sichtbaren Symptomen führt, die deutlich empfindlicheren Geflügelarten (z.B. Hühner und Truten) anstecken.

Das Geflügel (dazu zählen auch Laufvögel und Gänse) muss vor Kontakten zu Wildvögeln geschützt werden. Hygienemassnahmen in den Geflügelhaltungen müssen gewissenhaft umgesetzt werden, um eine Einschleppung des Virus in die Tierhaltung über Personen und Gerätschaften zu verhindern. Falls die Tierhaltung mehr als 100 Hühnervögel umfasst, muss der Tierhalter laufend Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen vornehmen.

Im Beobachtungsgebiet werden Geflügelhalter zur besonderen Vorsicht aufgefordert

Geflügelhaltende im Beobachtungsgebiet müssen ihre Tiere besonders genau beobachten und verdächtige Krankheitsanzeichen, wie Erkrankungen der Atemwege, Rückgänge in der Legeleistung, verminderte Futter- oder Wasseraufnahme, etc. sofort einem Tierarzt melden, welcher den Veterinärdienst sofort informiert.

Der Veterinärdienst entscheidet anschliessend über das weitere Vorgehen. Falls die Tierhaltung mehr als 100 Hühnervögel umfasst, muss der Tierhalter laufend Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen vornehmen. Die Gebiete, die sich ausserhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete befinden, unterliegen keinen seuchenrechtlichen Einschränkungen.

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