Lenzburgs Gesamtrevision der Bau- und Nutzungsordnung

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Lenzburg,

Wie die Gemeinde Lenzburg angibt, werden die Ergebnisse der Gesamtrevision der Nutzungspla­nung dem Einwohnerrat an der Sitzung vom 26. Oktober 2023 vorgelegt.

Die Stadt Lenzburg.
Die Stadt Lenzburg. - Nau.ch / jpix.ch

Die Gesamtrevision der Nutzungspla­nung erfolgt aufgrund der raumplanungsrechtlichen Änderungen auf Bundesebene, der Überar­beitung des kanto­na­len Richtplans, namentlich im Bereich Siedlung, sowie des generell anstehenden Revisionsbedarfs der eigenen Planungsmittel.

Die allgemeinen Nutzungspläne sind das zentrale kommunale Instrument der Raumentwicklung.

Sie sind auf einen Betrachtungszeitraum von 15 Jahren auszurichten und haben alle privaten und öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit der Nutzungsplanung zu berücksichtigen.

Revisionsbedarf der Planungsmittel für Stadt Lenzburg

Die Nutzungsplanung ermöglicht es der Gemeinde, die in einer räumlichen Entwicklungsstrategie (RES) erarbeiteten Entwicklungsziele umzusetzen und durch geeignete Massnahmen grundeigentümerverbindlich festzulegen.

Die Änderungen auf Bundes- und Kantonsebene verursachen einen Revisionsbedarf der Planungsmittel für die Stadt Lenzburg. Einige Ziele werden mit der Revision angestrebt.

Urbanität und Qualität durch Entwicklung nach innen schaffen

Die Siedlungsentwicklung soll mit einer behutsamen Verdichtung erfolgen. Die Siedlungsgrenzen bleiben erhalten.

Quartiere mit erhaltenswerten Siedlungsstrukturen sollen bewahrt werden und können massvoll erneuert und verdichtet werden.

Die bestehenden Freiräume werden gestärkt und neue geschaffen, um der Bevölkerung vielfältige Begegnungsmöglichkeiten zu bieten.

Inventarlösung betreffend Kulturschutz und Stärkung der Zentrumsfunktionen

Kulturell schutzwürdige Bauten werden inventarisiert.

Unterschutzstellungen erfolgen erst, wenn der Eigentümer dies verlangt oder wenn ein Baugesuch eingereicht wird.

Lenzburg ist Zentrum der Region Lenzburg Seetal und eine bedeutende Wohngemeinde mit beachtlichen Arbeitsplatzgebieten.

Die Stadt stärkt ihre Zentrumsfunktion – vorab durch die Entwicklung der zentralen Bereiche Altstadt und Bahnhofgebiet und deren Verbindungsachse.

Landschaft und städtische Freiräume verbinden

Für die weitere Entwicklung von Lenzburg als Wohnstadt sind gute Bedingungen zu schaffen.

Die Landschaft soll als zusammenhängender Landschaftsraum entwickelt werden. Das Aachbachtal bildet das zentrale Rückgrat des Siedlungsraums von Lenzburg.

Es soll als urbaner Freiraum erhalten und ökologisch entwickelt werden.

Energetische und klimatische Anforderungen

Ebenfalls Teil der neuen BNO ist die Energieplanung, welche auf den Energievorgaben des Bundes und des Kantons basiert.

Neu sind Gebiete mit Anschlusspflicht mittels «Spezialplan Energieanschluss» an ein Energieversorgungsnetz ausgewiesen.

Dieser Aspekt dient nebst einer klimafreundlichen Wärmeerzeugung auch der Versorgungssicherheit.

34 Einwendungen sind eingegangen

Als Grundlage für die Gesamtrevision diente die Strategie zur räumlichen Entwicklung (RES).

Nach einem Mitwirkungsverfahren im Jahre 2018, einer ersten und zweiten öffentlichen Auflage in den Jahren 2020 und 2022 und den jeweiligen kantonalen Vorprüfungen liegen die Entwürfe nun vor.

Im Rahmen der öffentlichen Auflagen sind 34 Einwendungen eingegangen.

Die Areale «Mülimärt» von der Bahnhofstrasse bis zur Aavorstadt und Kleinvenedig wurden aus der vorliegenden BNO ausgeklammert, um weitere Analysen und Abklärungen zu treffen.

Ausklammerung von Areal Müli-Märt und Arealen Zeughaus und Artoz

Areale Zeughaus und Artoz wurden zu frühem Zeitpunkt ausgeklammert, da die Nutzungsabsichten (Mittelschule) geklärt werden mussten.

Areal Müli-Märt hat der Stadtrat im Nachgang an die öffentlichen Auflagen aus der laufenden Revision ausgeklammert.

Er ist zur Einsicht gekommen, dass für die Festlegung zusätzliche Abklärungen notwendig sind.

Referendum kann ergriffen werden

Gegen den Entscheid des Einwohnerrats kann das Referendum ergriffen werden.

Ist die Refe­ren­dumsfrist ungenutzt abgelaufen oder ein allfälliges Referendum abgelehnt worden, wird die Rechtskraft des Entscheides des Einwohnerrats publiziert.

Mit der Publikation beginnt für die Einwendenden die 30-tägige Beschwerdefrist für eine Beschwerde an den Regierungsrat.

Der Regie­rungsrat genehmigt die allgemeinen Nutzungspläne. Wenn der Regierungsrat sie nicht vorbehaltlos genehmigen will, obliegt die Genehmigung dem Grossen Rat.

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