Zurückschneiden von Bepflanzung ist in Hallwil fällig
Wie die Gemeinde Hallwil mitteilt, wird die Bevölkerung aufgefordert, Bäume und Sträucher den Vorschriften gemäss zurückzuschneiden.
Die Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden ersucht, ihre Bäume und Sträucher vorschriftsgemäss zurückzuschneiden (§ 109 BauG). Folgende Mindestvorschriften sind aus Sicherheitsgründen jederzeit einzuhalten: Stan rassen ist die lichte Höhe von 4,50 Metern erlaubt, bei den Gehwegen beträgt die lichte Höhe 2,50 Meter, sichtfreier Raum zwischen 60 Zentimetern und 3 Metern bei Einmündungen und Strassenverzweigungen (einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten innerhalb der Sichtzonen sind zugelassen).
Verkehrssignale, Hydranten und Strassenlampen sind von Pflanzen frei zu halten. Sind diese Mindestvorschriften nicht eingehalten und ergibt sich aus diesem gesetzeswidrigen Zustand eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer, so kann die Gemeinde für die Durchsetzung der Anordnung sorgen (Werkeigentümerhaftpflicht Art. 58 OR).
Das Bauamt Hallwil wird Kontrollen durchführen. Es ist berechtigt, in Gefahrenbereichen ins Strassen- und Gehweggebiet hineinwachsende Hecken und Sträucher sowie überhängende Äste unter Kostenfolge zurückzuschneiden (Art. 687 Abs. 1 ZGB). Das Zurückschneiden erfolgt zu Lasten des Eigentümers. Für allfällige Schäden durch das Schneiden der Bäume und Pflanzen kann die Gemeinde nicht haftbar gemacht werden.