Bundesverwaltungsgericht bestätigt Vorgehen der VBL AG
Wie die Verkehrsbetriebe Luzern AG informiert, fordern das Bundesamt für Verkehr und der Verkehrsverbund Luzern rund 16 Millionen Franken zurück.
Ende Februar 2020 wurde bekannt, dass das Bundesamt für Verkehr (BAV) und der Verkehrsverbund Luzern (VVL) von der Verkehrsbetriebe Luzern AG für die Jahre 2010 bis 2017 insgesamt rund 16 Millionen Franken zurückfordern.
In diesen Jahren habe die Verkehrsbetriebe Luzern AG (VBL AG) aufgrund der Verrechnung kalkulatorischer Zinsen zu hohe Subventionen erhalten, lautete der Vorwurf.
Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes, welche das Bundesverwaltungsgericht in ihrem Urteil nun auch bestätigte, haben die Verantwortlichen der VBL AG keine vorbehaltlose Zahlung geleistet, sondern eine juristische Klärung verlangt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Forderung des BAV (0,24 Millionen Franken) in erster Instanz entschieden, dass diese für das Jahr 2010 verjährt ist.
Eine rechtsverbindliche Klärung soll erhalten werden
Weiter hat das Gericht die Verrechnung von kalkulatorischen Zinsen im Jahr 2011 gutgeheissen, in den Jahren 2012-2017 entschied das Gericht jedoch zu Ungunsten der VBL AG.
Dieses Urteil bestätigt das Vorgehen des Verwaltungsrates der VBL AG. Sein Ziel war es, eine rechtsverbindliche Klärung des Sachverhaltes zu erhalten.
Eine vorbehaltlose Zahlung der gesamten Rückforderung der Subventionen durch die Verkehrsbetriebe Luzern AG wäre aus heutiger Sicht nicht korrekt gewesen.
Gespräche werden intensiviert
Die Forderung des VVL wurde beim Kantonsgericht mit Verweis auf das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes sistiert.
Der Verwaltungsrat der Verkehrsbetriebe Luzern AG wird nun die Analyse des schriftlichen Urteils vornehmen und zu gegebener Zeit eine Stellungnahme zum Urteil sowie dem weiteren Vorgehen abgeben.
Zudem werden die Gespräche mit den Bestellern (Bundesamt für Verkehr BAV und Verkehrsverbund Luzern VVL) nochmals intensiviert, damit die gute Zusammenarbeit der letzten zweieinhalb Jahre weitergeführt werden kann.